Problematik des § 60 LuftVG für Vorstandsmitglieder eines Luftsportvereins

>Prolog:

  1. Strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern bei nicht ordnungsgemäßer Überprüfung der Gültigkeit von Beiblättern
  2. Zivilrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern bei nicht ordnungsgemäßer Überprüfung der Gültigkeit von Beiblättern

 

 

AOPA-Arbeitskreis am 14.11.1998 - RA Dr. Faßbender - Düsseldorf

 

Anmerkung zu TOP 3: Problematik des § 60 LuftVG für Vorstandsmitglieder eines Luftsportvereins

 

hier: Durch Satzung an Vereinsmitglieder erteilte Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Nutzung vereinseigener Luftfahrzeuge bei gleichzeitiger Freizeichnung des Vorstandes von der Verpflichtung, die Berechtigung des jeweiligen Nutzers zur Führung eines Luftfahrzeugs vor jedem Flug Im Einzelfall zu kontrollieren.

 

Straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen in Fällen unberechtigter LFZ-Nutzung. Zulässigkeit einer satzungsmäßigen Haftungsfreistellung des Vorstands bei unberechtigter Nutzung durch ein Vereinsmitglied und anschließendem Flugunfall mit Drittschaden.

 

Der nachfolgenden Untersuchung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

 

Ein Luftsportklub in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins ist Eigentümer und Halter eines Sportflugzeuges. Nach der noch geltenden Vereinssatzung ist es jedem Mitglied dem Grunde nach gestattet, die vereinseigene Maschine für private Zwecke zu nutzen, insbesondere Flüge durchzuführen. Im Einzelfall hat das jeweilige Vereinsmitglied hierzu einen entsprechenden Gestattungsantrag beim Vereinsvorstand zu stellen und insbesondere eine gültige Flugerlaubnis im Sinne des § 4 LuftVG vorzulegen. Laut Satzung prüft der Vorstand im Rahmen der ihm zustehenden Möglichkeiten die Gültigkeit der Flugerlaubnis und entscheidet sodann unter Berücksichtigung anderweitiger, den selben Termin betreffenden Mitgliederanträge über die Erteilung der Genehmigung. Im Falle der Genehmigung händigt der Vorstand dem Mitglied am Tag des Abfluges die Zulassungspapiere und ähnliches sowie den Zündschlüssel für das betreffende Flugzeug aus.

 

Im Kreis der Vereinsmitglieder wird nunmehr eine Satzungsänderung diskutiert, nach der das vorbeschriebene Antrags- und Genehmigungsverfahren abgeschafft und durch folgende, sinngemäße Neuregelung ersetzt worden soll:

 

Den Vereinsmitgliedern wird grundsätzlich gestattet, die vereinseigene Maschine eigenverantwortlich zu nutzen, wobei der gewünschte Nutzungszeitraum zwecks Terminabstimmung mit anderen Mitgliedern zuvor in eine Liste einzutragen ist, Der zum Betrieb der Maschine erforderliche Zündschlüssel sowie die Zulassungspapiere werden in einem, allen Mitgliedern zugänglichen Vereinsraum verwahrt und kann nach Bedarf von jedem Mitglied in Besitz genommen werden. Nutzungsvoraussetzung ist jedoch der Besitz einer gültigen Flugerlaubnis. Mitgliedern, die über eine solche Erlaubnis nicht verfügen, ist die Nutzung untersagt. Gleichzeitig wird der Vereinsvorstand seitens des Vereins mit Ausnahme vorsätzlichen Handelns von jeglicher Haftung freigestellt, die sich aus einer Flugzeugnutzung durch ein Vereinsmitglied ohne gültige Flugerlaubnis, insbesondere aus einem hierbei verursachten Flugunfall mit Drittschaden ergeben kann.

 

1. Strafrechtliche Konsequenzen im Fall einer LFZ-Nutzung durch ein Vereinsmitglied ohne gültige Flugerlaubnis

 

Die diskutierte Satzungsänderung wirft für den Fall ihrer Umsetzung zunächst die Frage auf, ob dem Vereinsvorstand, namentlich den Vorstandsmitgliedern, der Vorwurf strafbaren Verhaltens gemacht worden kann, falls ein Vereinsmitglied, das über keine gültige Flugerlaubnis verfügt, gerade infolge der entfallenden Kontrollmechanismen einen Flug mit der Vereinsmaschine durchführt.

 

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 LuftVG macht sich derjenige strafbar, der als Halter eines Luftfahrzeugs Dritten, denen die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LuftVG nicht erteilt ist, die Führung oder das Bedienen eines LFZ vorsätzlich gestattet, wobei flach § 60 Abs. 2 LuftVG auch die fahrlässige Talbegehung unter Strafe gestellt ist.

 

Als Halter eines Luftfahrzeuges ist derjenige zu qualifizieren, der auf eigene Rechnung das Fahrzeug in Gebrauch hat und die für diesen Gebrauch notwendige Verfügungsgewalt besitzt (vgl. Giemulla/Schmid, LuftVG, § 60, Rd.-Ziffer 7 mit Verweis auf BGHZ 13, 351/354). Da der Verein vorliegend die Vorhaltungskosten zu tragen hat und die Sachherrschaft über das Flugzeug durch seine Organe ausübt, ist grundsätzlich nur er selbst als Halter, nicht hingegen der Vorstand anzusehen (so zur Haltereigenschaft juristischer Personen, Giemulla, a.a.O., § 33, Rd.-Ziffer 18), Die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 LuftVG tatbestandlich geforderte Eigenschaft des Vorstandes als Halter ergibt sich indes über § 14 Abs. 1 StGB, wonach ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs handelnde Vertreter anzuwenden ist, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenden vorliegen. Als besonderes persönliches Merkmal in diesem Sinne ist auch die Haltereigenschaft anzusehen (vgl. Schönke/ Schröder, StGB, § 14, Rd.-Ziffer 11; dort zum Kfz-Halter unter Verweis auf § 21 SIVG), so daß der Vereinsvorstand ohne weiteres als Täter im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs., 2 LuftVG in Betracht kommt.

 

Fraglich ist, ob die infolge der Satzungsänderung hervorgerufene Untätigkeit des Vorstandes, durch die der Schwarzflug erst ermöglicht wird, ein zumindest fahrlässiges .,Gestatten" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 LuftV0 darstellen würde. Soweit ersichtlich hat die Rechtsprechung zum Begriff des "Gestattens" noch nicht Stellung genommen. Nach Giemulla (a.a.O., § 60, Rd.-Ziffer 7) soll ein strafbares Gestatten der Führung eines LFZ dann vorliegend, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geduldet wird, dies soll auch dadurch geschehen können, daß ein gebotenes, mögliches und zumutbares Einschreiten gegen Eigenmächtigkeit unterlassen wird. Legt man letztere Definition der Prüfung zugrunde, so dürfte die Untätigkeit des Vorstandes als Vertretungsorgan des Vereins im Hinblick auf die Kontrolle der Flugerlaubnis jedes einzelnen, die Vereinsmaschine nutzenden Vereinsmitglieds bzw., im Hinblick auf eine etwaige Nutzungsuntersagung im Falle das Fehlens einer gültigen Fluglizenz tatbestandlich einschlägig sein. Wie sich aus der Rechtsprechung für den gleich gelagerten Fall des § 21 Abs. 1 Satz 2 StVG ergibt, hat der Halter eines Kfz aus der Verantwortung für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Gefahrenquellen die nicht, die Benutzung "seines Kfz" durch Fahrunfähige und Fahrunkundige zu verhindern (vgl. Schönke/ Schröder, § 13, Rd.-Ziffer 43). Aufgrund der mit der Halterschaft verbundenen Garantenstellung dürfte für den Vereinsvorstand in Bezug auf die Nutzung der Vereinsmaschine nichts anderes gelten können. Meines Erachtens dürfte ein Einschreiten des Vorstands gegen eine mögliche, unbefugte Flugzeugnutzung im gegebenen Falle auch objektiv geboten sein, selbst wenn konkrete Anhaltspunkte für den Mißbrauch der durch die angestrebte Satzungsänderung gelockerten Nutzungsordnung fehlen würden. Bereits das erhebliche Gefahrenpotential, das sich aus dem Führen von LFZ ohne die erforderliche Flugerlaubnis, an deren Erteilung die zuständige Luftfahrtbehörde strengste Anforderungen stellt, ergibt, macht es aus meiner Sicht für den Vorstand zwingend erforderlich, in jedem Einzelfall der Nutzung der Vereinsmaschine die Flugtauglichkeit das jeweiligen Vereinsmitgliedes zu überprüfen. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit, entsprechende Kontrollmaßnahmen durchzuführen, dürften meines Erachtens ohne weiteres zu bejahen sein.

 

Im Hinblick darauf, daß die unbefugte Ingebrauchnahme des Flugzeuges in Folge einer gelockerten Nutzungsordnung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorhersehbar ist und nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegt, vielmehr mit einem Mißbrauch potentiell gerechnet worden muß, dürfte von einer zumindest fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen auszugehen sein.

 

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, daß sich der Vorstand im Falle der Umsetzung der geplanten Satzungsänderung zwangsläufig dem Vorwurf strafbaren Verhaltens im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 LuftVG aussetzt, sofern ein Vereinsmitglied die angestrebte Lockerung der Nutzungsordnung dazu ausnutzt, die Vereinsmaschine zu fliegen, ohne über die erforderliche, gültige Flugerlaubnis zu verfügen.

 

2. Haftungsrechtliche Konsequenzen im Falle einer LFZ-Nutzung durch ein Vereinsmitglied ohne gültige Flugerlaubnis und anschließendem Flugunfall mit Drittschaden

 

In haftungsrechtlicher Hinsicht birgt die in Rede stehende Satzungsänderung in Fällen der nicht gestatteten Flugzeugnutzer durch ein Vereinsmitglied und anschließendem Flugunfall mit Drittschaden erhebliche Risiken für den Verein als Halter des LFZ.

 

a) Gefährdungshaftung

 

Gemäß § 33 Abs. 1 LuftVG ist der Halter eines LFZ grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, soweit beim Betrieb des LFZ durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Nach Abs. 2 Satz 1 gilt dies allerdings dann nicht, soweit jemand das LFZ ohne Wissen und Willen des Halters benutzt. In diesem Fall haftet der Benutzer anstelle des Halters. Nach Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt der Halter jedoch dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die unbefugte Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht wurde oder der Benutzer für den Betrieb des LFZ beim Halter angestellt ist bzw. der Halter dem Benutzer das LFZ überlassen hat.

 

aa) Haftung bei Geltung der ursprünglichen Satzung

 

Geht man von der ursprünglichen Satzungsfassung aus, erfolgt eine Überlassung der Vereinsmaschine an Vereinsmitglieder durch den Vorstand üblicherweise erst nach vorheriger, pflichtgemäßer Kontrolle der Gültigkeit der vorzulegenden Flugerlaubnis. in diesem Fall wird das LFZ mit Wissen und Willen des Vereins als Halter benutzt. Kommt es bei einem Flug sodann zu einem Unfall mit Drittschaden, ist der Verein als Halter zwar nach § 33 Abs. 1 LuftVG im Rahmen der Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet. Gleichwohl ist dieses Risiko grundsätzlich durch die nach § 43 Abs. 1 LuftVG zwingend abzuschließende Haftpflichtversicherung gedeckt, so daß dem Verein letztlich nur ein Prämienschaden durch Rückstufung entsteht.

 

Ein Ausnahmefall könnte sich gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 3 der Haftpflichtversicherungs-Bedingungen für die Luftfahrt ergeben, wonach der Versicherungsschutz dann ausgeschlossen ist, wenn der Führer des LFZ bei Eintritt des Schadensereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte.

 

Durch das nach der ursprünglichen Satzung seitens des Vorstandes durchzuführende Prüfungs- und Kontrollverfahren dürfte jedoch in der Regel gewährleistet sein, daß die Vereinsmaschine nur solchen Vereinsmitgliedern überlassen wird, die sich durch Vorlage einer gültigen Flugerlaubnis zuvor legitimiert haben. Anzumerken ist hier, daß durch das förmliche Kontrollverfahren auch die Fälle des Erlaubniswiderrufs bzw. der Anordnung des Ruhens bzw. der Beschränkung der Flugerlaubnis wirksam erfaßt sein dürften, da die Erlaubnis gemäß § 29 LuftVZO in jenen Fällen von der zuständigen Behörde eingezogen wird bzw. mit einem Beschränkungsvermerk versehen ist. Sollte ein Vereinsmitglied die Vereinsmaschine in diesem Fall im Wege der verbotenen Eigenmacht, beispielsweise durch Wegnehme des Zündschlüssels unter Umgehung der Vereinsstatuten benutzen und hierbei einen Flugunfall verursachen, dürfte die Gefährdungshaftung das Vereins gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ohne Hinzutreten der in § 33 Abs. 2 Satz 2, 3 LuftVG genannten Sonderfälle grundsätzlich ausgeschlossen sein.

 

bb) Haftung bei Geltung der neuen Satzung

 

Falls die diskutierte Satzungsänderung in Kraft treten, mithin einer Einzelfallkontrolle durch den Vorstand entfallen sollte, bestünde die potentielle Gefahr einer Nutzung der Vereinsmaschine durch Vereinsmitglieder auch ohne gültige Flugerlaubnis,

 

Sollte es in einem solchen Fall zu einem Flugunfall mit Drittschaden kommen, wäre der Versicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 3 der Haftpflichtversicherungs-Bedingungen ausgeschlossen. Vielmehr wäre der Verein - abgesehen von etwaigen, in ihrer Durchsetzbarkeit fragwürdigen Regreßansprüchen gegen das jeweilige Vereinsmitglied/seinen Nachlaß bzw. gegen den Vorstand (dazu unten) - unter dem Aspekt der Halterhaftung zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar ist der Flugzeugführer gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 LuftVG, der das LFZ ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Auch ist davon auszugehen, daß aufgrund der neuen Satzungsbestimmungen, nach der eine Flugzeugnutzung ohne gültige Flugerlaubnis nicht gestattet ist, eine Nutzung sogar gegen den Halterwillen vorläge. Der Haftungsausschluß zugunsten des Halters würde jedoch nicht greifen, da dem Verein als LFZ-Halter der begründete Vorwurf gemacht werden könnte, die nötigen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung einer unbefugten Nutzung nicht ergriffen und insoweit schuldhaft im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 LuftVG gehandelt zu haben. Überdies dürfte die durch Satzungsänderung geschaffene Möglichkeit, als Vereinsmitglied jederzeit auf das Flugzeug Zugriff zu nehmen, als "überlassen" im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zu qualifizieren sein, so daß auch insoweit ein weiterer Haftungstatbestand begründet würde.

 

  1. Festzustellen ist somit, daß eine Satzungsänderung in der in Rede stehenden Form bereits unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung für den Verein zu einer ganz gravierenden Erweiterung der Haftungsrisiken führen würde.

 

 

b) Deliktische Haftung

 

Neben den dargestellten Haftungsrisiken im Bereich der Gefährdungshaftung, hätte eine Satzungsänderung zudem erhebliche Auswirkungen im Bereich der unbeschränkten Deliktshaftung.

 

aa) Haftung des Vereins

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist heute allgemein anerkannt, daß derjenige, der durch die Eröffnung eines Verkehrs oder auf andere Weise Gefahrenquellen schafft, alle Maßnahmen zu treffen hat, die zum Schutze Dritter notwendig sind. Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich inzwischen nicht mehr auf den räumlich-gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen der Verkehr stattfindet, sondern umfaßt die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art (vgl. Münchner Kommentar - Mertens § 823, Rd.-Ziffer 209). Demgemäß hat der BGH unter Hinweis auf die erheblichen Gefahren, die mit der Benutzung eines Kfz durch unbefugte oder ungeeignete Personen verbunden sind, bspw. den für ein Kfz Verantwortlichen für verpflichtet gehalten, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Benutzung des Fahrzeugs durch solche Personen zu verhindern und hierfür beim Abstellen eines Pkw auf der Straße neben dem Abziehen des Zündschlüssels und dem Abschließen der Türen auch das Verriegeln des Lenkradschlosses für erforderlich angesehen (vgl. BGH, NJW 1971 , Seite 459).

 

Überträgt man diesen Begründungsansatz auf den vorliegenden Fall, dürfte es meines Erachtens nahe liegen, den Verein als Halter eines LFZ, dessen unbefugte Benutzung, insbesondere ohne Flugerlaubnis, ein noch viel höheres Gefahrenpotential birgt, ebenfalls für verpflichtet anzusehen, alle notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen Schwarzflug zu vermeiden.

 

Dieser Verpflichtung dürfte der Verein jedenfalls dann nicht genügen, wenn er es durch die geplante Satzungsänderung in die Hand eines jeden Vereinsmitgliedes legt, die Flugzeugnutzung eigenverantwortlich zu betreiben und sein Vorstand, trotz der objektiv erkennbaren Gefahrenlage in zurechenbarer Weise zumindest fahrlässig auf jedweder weiteren Sicherungsvorkehrungen zum Schutze Dritter verzichtet. Es liegt geradezu auf der Hand, daß der Verein in einem Fall, in dem ein nicht zur Führung eines LFZ berechtigtes Vereinsmitglied mit der Vereinsmaschine einen Flugunfall mit Drittschaden verursacht, wegen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflichtverletzung in vollem Umfang zum Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB herangezogen würde. Alternativ könnte sich die Schadensersatzpflicht auch unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens ergeben, soweit man zu der wohl eher fern liegenden Annahme gelangt, daß der Vorstand durch die Satzungsänderung im Falle ihrer Umsetzung wirksam von jedweder Aufsichtspflicht befreit werden würde. So soll ein Verein gemäß § 31 BGB auch dann haften, wenn für einen Aufgabenbereich infolge eines "Organisationsmangels" Überhaupt niemand zur Wahrnehmung vorgesehen war, nach Lage des Falles aber notwendigerweise eine Organperson im Sinne von § 31 BGB als zuständig hätte bestellt werden müssen (vgl. Soergel, BGB, § 31, Rd.-Ziffer 15). Im Ergebnis dürfte die deliktische Haltung des Vereins aus § 823 Abs. 1 BGB in jedem Fall gegeben sein.

 

Überdies ergibt sich eine Haftung des Vereins nach meiner Ansicht auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs., 2 LuftVG 1. V. m. § 31 BGB wegen schuldhaften Verhaltens des Vorstandes, sofern man die Untätigkeit des Vorstandes in Bezug auf die Überwachung der Nutzung des Vereinsflugzeugs durch die Vereinsmitglieder als strafbares "Unterlassen" würdigt.

 

Nach seinem Regelungszweck soll § 60 Abs. 1 Satz 2 LuftVG Dritte vor Schäden schützen, die sich daraus ergeben können, daß das Führen und Bedienen von LFZ Personen gestattet wird, die nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, hierfür folglich nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen bzw. Fähigkeiten aufweisen. Aufgrund der allgemeinen Begriffsbestimmungen dürfte § 60 Abs. 1 Satz 2 LuftVG somit o. w. als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs., 2 zu qualifizieren sein. Hierfür spricht nicht zuletzt eine Entscheidung aus dem Jahre 1979, in der der BGH der Parallelvorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 StVG Schutzgesetzcharakter zugesprochen hat (vgl. BGH, NJW 1979, Seite 2309).

 

bb) Haftung des Vorstandes

 

Fraglich ist, ob der Vereinsvorstand unter dem Gesichtspunkt der oben erörterten Verkehrssicherungspflichtverletzung selbst deliktisch haften würde. Festzustellen ist zunächst, daß die Pflicht zum Schutz des Verkehrs vor Gefahren, die sich aus der unbefugten Nutzung der Vereinsmaschine ergeben, grundsätzlich nicht dem Vorstand als Organ des Vereins obliegt, sondern dem Rechtsträger "Verein" als solchem.

 

Diesen Grundsatz bestätigte der BGH auch im Rahmen des im Jahre 1989 entschiedenen Baustoff-Falls (vgl. BGHZ, 109, 297), kam im Ergebnis gleichwohl zu einer unmittelbaren persönlichen Haftung des Organs. Der BGH verurteilte den Geschäftsführer einer Bauunternehmungs-GmbH, die das Eigentum eines Baustofflieferanten verletzt hatte, indem sie das Material unter Mißachtung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes in fremde Objekte eingebaut hatte. Der BGH hielt es im Hinblick auf die persönliche Haftung des Geschäftsführers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung für unerheblich, daß sein Verhalten nach § 31 BGB der GmbH zurechenbar war. Er vertrat die Ansicht, daß der Geschäftsführer bei Pflichtverletzung zwar grundsätzlich nur der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG) haftet, die ihrerseits im Außenverhältnis verantwortlich ist. Einschränkend führte er jedoch aus:

 

"Anderes gilt aber, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter im Sinne das § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflußsphäre der Gesellschaft anvertraut haben."

 

Die Besonderheit, die zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führte. bestand nach Ansicht des BGH darin, daß zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage der Geschäftsführer gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert war.

 

Im Jahr 1975 hatte der BGH ebenfalls schon die Direkthaftung eines "verantwortlichen Geschäftsleiters" einer KG hervorgehoben, die Werkzeug und Arbeitsmaterial zur Verarbeitung von Spannbeton vertrieb. Infolge des Defektes einer verschlissenen Spannkupplung war ein Arbeiter von einem gespannten Draht durchbohrt und getötet worden; es ging um die Frage, ob hielt den für die Produktion der Werkzeuge für Spannbetonteile verantwortlichen Geschäftsleiter neben der KG für verpflichtet,

 

"dafür Sorge zu tragen, daß niemand durch mit Fehlern behaftete Werkzeuge gefährdet werde" (vgl. BGH, NJW 1975, 1827. 1828).

 

Eine Garantenstellung ergab sich nach Auffassung des BGH danach offenbar aus der betriebsinternen Aufgabenzuweisung.

 

Auch im sogenannten "Schärenkreuzerfall" hat der BGH hervorgehoben, daß der Vereinsvorstand neben der juristischen Person für die Verletzung eines sonstigen Rechts des Geschädigten (hier war es das gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrecht) gegebenenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB einstehen müsse. Das Vorstandsmitglied hatte hier durch eine unzutreffende Auskunft die Ursache für Folgeschäden gesetzt, die nach Ansicht des BGH dem Organwalter zuzurechnen waren, wenn er in persönlicher Verantwortlichkeit gehandelt hatte (vgl. BG HZ 110, 323).

 

Nach Auffassung des BGH dürfte eine deliktische Direkthaftung des Organwalters einer juristische Person wohl davon abhängen, ob ihn "persönlich" eine Garantenpflicht trifft. Tendenziell haftet wohl derjenige Organwalter, der "zuständig" war oder gewesen wäre und dessen Verfehlung als Ursache für die Verletzung des absolut geschützten Rechtsguts des Geschädigten feststeht.

 

Legt man diese Wertungskriterien der vorliegenden Fallgestaltung zugrunde, so erscheint eine Direkthaftung des Vorstandes wegen fahrlässiger Verletzung einer auch ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht fernliegend. Insbesondere die Tatsache, daß dem Vorstand bereits kraft Gesetzes (§ 60 Abs. 1 Satz 2 LuftVG i. V. m. § 14 StGB) unmittelbar die Aufgabe zugewiesen ist, zum Schutze fremder Schutzgüter im Sinne des § 823 Satz 1 BGB solchen Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 LuftVG sind, das Führen und Bedienen von LFZ nicht zu gestatten bzw., geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung dieses Schutzes zu ergreifen sowie der Umstand, daß - soweit ersichtlich - neben den Vorstandsmitgliedern keine anderen Personen oder Sicherungsmechanismen zur Erfüllung dieser Aufgabe vorhanden sind, dürfte die Verantwortlichkeit des Vereinsvorstandes als originär zuständiges Handlungsorgan für eintretende Drittschäden, die kausal auf eine entsprechende Pflichtverletzung zurückzuführen sind, begründen.

 

Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus der Satzungsbestimmung ergeben, wonach jedes Vereinsmitglied die Vereinsmaschine eigenverantwortlich nutzen kann, mithin die Kontrolle das Besitzes einer gültigen Flugerlaubnis pauschal in die Hand des jeweiligen Vereinsmitgliedes selbst gelegt wird. Weder beinhaltet diese Satzungsregelung eine spezifische, betriebsinterne Aufgabenübertragung auf andere Personen, die zu einer Einschränkung des Pflichtenkreises des Vorstandes führt. Noch kann sich der Vorstand aufgrund des in der Satzungsänderung manifestierten Willens der Mitgliederversammlung von seinen Schutzpflichten gegenüber außenstehenden Dritten befreien lassen.

 

Der Fahrlässigkeitsvorwurf dürfte sich auch nicht mit dem Argument entkräften lassen, aufgrund des geschlossenen und bekannten Mitgliederkreises innerhalb des Vereins habe der Vorstand mit einem Schwarzflug eines Vereinsmitgliedes nicht rechnen müssen. Zwar trifft es zu, daß das Maß der zu fordernden Sorgfalt auch dadurch bestimmt wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit bestimmte Verhaltensweisen zu Verletzungen von Rechtsgütern führen (Soergel-Wolf, § 276, Rd.-Ziffer 95; vgl. auch BGH NJW, 1984, S. 801, 802). Worden jedoch seitens des Vorstandes - wie die geänderte Satzung vorliegend vorsieht - überhaupt keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, so bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken gegen die Annahme schuldhaften Verhaltens. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein Schwarzflug durch ein Vereinsmitglied außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit läge, mithin überhaupt nicht vorhersehbar wäre. Die Annahme einer solchen Fallgestaltung dürfte jedoch lebensfremd sein, da ein entsprechendes Fehlverhalten eines Vereinsmitgliedes nie mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

 

Nach meinem Dafürhalten ist eine deliktische Haftung des Vereinsvorstandes wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht mit guten Gründen zu vertreten. Zudem dürfte der Vereinsvorstand auch nach §§ 823 Abs. 2, 847 BGB i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 LuftVG persönlich und unmittelbar gegenüber dem geschädigten Dritten haften.

 

Zwischenergebnis:

 

Im Ergebnis wären der Verein, der Vorstand und nicht zuletzt das den Unfall verursachende Vereinsmitglied (bzw. die Erben) als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wobei sich die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis nach ständiger Rechtsprechung nach dem Grad des jeweiligen Verschuldens zu richten hätte.

 

Anmerkung:

 

Soweit sich der Vereinsvorstand aus mehreren Vorstandsmitgliedern zusammensetzen sollte, hätte sich die Frage der jeweiligen Haftung im Schadensfall im übrigen danach zu richten, ob und inwieweit dem einzelnen Vorstandsmitglied die Pflicht zur Schadensverhütung oblag bzw. ein Verschulden vorlag.

 

Eine konkrete Prüfung des Umfangs des Pflichtenkreises und des Verschuldens hat insbesondere dann zu erfolgen, sofern unter den Vorstandsmitgliedern eine Ressortverteilung vorgenommen wird. In Fällen einer Ressortverteilung, die ordnungsgemäß nur durch Satzung oder aufgrund Satzungsermächtigung in der Geschäftsordnung erfolgen kann (vgl. Reichert/Dannecker, a. a. 0., Rd.-Ziffer 1490), trifft den jeweiligen Ressortinhaber die wesentliche Verantwortung, so daß dieser primär der Haftung für ein entsprechendes Fehlverhalten ausgesetzt ist. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern gilt wie bei mehreren Geschäftsführern von Körperschaften allerdings der Grundsatz der Gesamtverantwortung, der eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen verlangt (vgl. Anmerkungen zu: BFH, DB 1998, S. 2047). Ergibt sich, daß der Ressortleiter in seinem Arbeitsbereich die Geschäfte nicht ordnungsgemäß führt, so hat das Vorstandskollegium aufgrund seiner Kontrollpflicht einzugreifen, ggf. sogar die übertragenen Kompetenzen wieder auf sich zu ziehen. Zieht das Vorstandskollegium schuldhaft keine Konsequenzen, so können sowohl der Ressortleiter als auch die übrigen Vorstandskollegen zur Verantwortung gezogen werden. Ähnliches dürfte für die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Haftung aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 LuftVG gelten.

 

 

3. Haftungsfreistellung des Vorstandes

 

Im Rahmen der Satzungsänderung wird schließlich die Einführung einer Klausel diskutiert, nach der der Vorstand hinsichtlich fahrlässigen Handelns/Unterlassens von der Haftung im Innenverhältnis für die Fälle einer unbefugten Nutzung des LFZ durch ein Vereinsmitglied mit anschließenden Drittschaden freigestellt werden soll.

 

Zur Sinnhaftigkeit einer solchen Klausel sei vorab folgendes angemerkt:

 

Soweit es infolge mangelnder Kontrolle zu einem Schwarzflug eines Vereinsmitgliedes mit anschließendem Flugunfall und Drittschaden kommen sollte, sind Verein und Vorstand gegenüber dem oder den geschädigten Dritten gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet. Da ein Flugunfall leicht zu einem Drittschaden von mehreren Millionen führen kann, dürfte der Konkurs des im Zweifel nur über ein geringes Vermögen verfügenden Vereins bei einer Inanspruchnahme im Außen- oder Innenverhältnis die zwangsläufige Folge sein. Ein etwaiger Regreßanspruch des Vorstandes wäre somit faktisch ausgeschlossen. Abgesehen hiervon ist fraglich, ob die angestrebte Haftungsfreistellungsklausel überhaupt zulässig wäre.

 

Das Vereinsrecht des BGB enthält keine Aussage über die Haftung der Organmitglieder gegenüber dem Verein für den Fall der schuldhaft schlechten Erfüllung der übertragenen Aufgaben (vgl. die Haftungsbestimmungen in den 0 48, 93, 117 AktG, 34 GenG, § 43 GmbH-Gesetz, die im Vereinsrecht nicht entsprechend gelten; so Reichert/Dannecker, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rd.-Ziffer 1923). Hinsichtlich der Haftung ist daher zunächst auf die allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts zurückzugreifen, Danach haftet das Organmitglied wegen schuldhafter schlechter Erfüllung entweder eines Auftragsvertrages oder eines auf Dienstleistung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrages. Diese Rechtslage ist jedoch durch Satzung abdingbar (vgl. Reichert/ Dannecker, a. a. 0.). Wie sich aus dem Umkehrschluß zu § 276 Abs. 2 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden kann, ferner ergibt, ist eine Haftungsfreistellung in Bezug auf fahrlässiges Handeln (oder Unterlassen) durchaus möglich, so daß die durch Satzungsänderung angestrebte Haftungsfreistellung des Vereinsvorstandes insoweit zulässig erscheint.

 

Die satzungsmäßige Haftungsfreistellung des Vorstandes gibt jedoch insoweit Anlaß zu Bedenken, als sie Sachverhalte privilegiert, in denen der Vorstand seine ihm obliegenden Organ- bzw. Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt und es hierdurch zu einer unbeschränkten, deliktsrechtlichen Haftung das Vereins kommt (Flugunfall mit erheblichen Drittschaden infolge fahrlässiger Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung der Benutzung der Vereinsmaschine durch Vereinsmitglieder ohne gültige Flugerlaubnis). Zu berücksichtigen ist, daß der Vorstand durch die Satzungsänderung, die eine Kontrolle der Flugerlaubnis im Einzelfall obsolet macht und die Nutzung der Maschine dem jeweiligen Vereinsmitglied eigenverantwortlich Überläßt, gerade dazu verleitet, von jeglichen Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutze Dritter erforderlich sind, Abstand zu nehmen. Nicht zuletzt dürfte sich der Vorstand bei Beachtung der durch die Satzungsänderung geschaffenen "Benutzungsordnung" im Falle eines Schwarzflugs durch ein Vereinsmitglied - wie dargestellt - gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 LuftVG strafbar machen,

 

Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob die in Rede stehende Haftungsfreistellung wegen "fahrlässigen Handelns" bzw. ein Beschluß über eine entsprechende Satzungsänderung überhaupt wirksam wäre, ob nicht vielmehr ein Fall der Nichtigkeit vorläge.

 

Die Rechtslage zur Nichtigkeit von Versammlungsbeschlüssen ist im BGB-Vereinsrecht äußerst umstritten.

 

Nach der herrschenden Meinung wird eine analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG abgelehnt. Eine Unterscheidung zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungstatbestand findet nicht statt. Das Vereinsrecht kennt nach der Rechtsprechung des BGH keine Beschlüsse, die durch richterlichen Gestaltungsakt mit Rückwirkung für nichtig erklärt werden (vgl, Reichert/Dannecker, a. a. 0., Rd.-Ziffer 1155). Es sind dies im Kapitalgesellschaftsrecht Beschlüsse, die an weniger schweren Mängeln leiden als die nichtigen Beschlüsse. Verstößt ein Beschluß im Vereinsrecht gegen Gesetz oder Satzung, so ist er danach unabhängig von der Schwere des Mangels grundsätzlich von Anfang an nichtig, Die Unterscheidung nach der Schwere des Fehlers ist aber auch hier erforderlich. Ein schwerwiegender Beschlußmangel macht den Beschluß absolut nichtig und berechtigt jedermann, sich auf die Beschlußnichtigkeit zu berufen (vgl. BGH, NJW 1989, Seite 2059). Der Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage bedarf es nicht. Leidet der Beschluß an einem minder schweren Mangel, ist der Mangel demgegenüber alsbald regelmäßig bereits in der Mitgliederversammlung - zu rügen. Wird dies unterlassen, so ist das Recht, die Nichtigkeit geltend zu machen, unter dem Aspekt von Treu und Glauben verwirkt. Der Verein kann und muß dann den Beschluß als verbindlich behandeln, da er wegen der unterlassenen Rüge wirksam wird. Eine klageweise Geltendmachung der Nichtigkeit ist nicht mehr möglich (vgl. OLG Frankfurt, WPM 1985, 1466/1472).

 

Ein schwerwiegender, zur absoluten Nichtigkeit führender Mangel im vorgenannten Sinne könnte sich zunächst aus § 134 BGB i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 LuftVG ergeben. Insoweit ist festzustellen, daß der in Rede stehende Satzungsänderungsbeschluß im Ergebnis ein Verhalten des Vereinsvorstandes legitimiert, das in § 60 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 LuftVG unter Strafe gestellt ist.

 

Zwar dürfte § 60 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 LuftVG grundsätzlich den Charakter eines Verbotsgesetzes aufweisen, da nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 115, 125) Strafgesetze im Zweifel unter § 134 BGB zu subsumieren sind.

 

Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen eine als Verbotsgesetz zu wertende Strafnorm allerdings nur dann, soweit der Abschluß des Rechtsgeschäfts selbst ein strafbares Verhalten darstellt (vgl. Palandt, § 134, Rd.-Ziffer 23 mit Verweis auf BGHZ 132, 318), was vorliegend nicht gegeben ist.

 

Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen rechtliche Prinzipien oder Wertungen, die keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB sind, ist unter Umständen aber § 138 BGB anwendbar. Dies kann der Fall sein, wenn der Rechtsgeschäft selbst nicht verboten ist, die Geschäftspartner aber im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des Geschäfts gegen Gesetz und Recht verstoßen (vgl. Palandt, § 138, Rd.-Ziffer 13).

 

Ein solcher Verstoß dürfte im gegebenen Falle allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn die angestrebte Satzungsregelung entweder zwangsläufig zu einem strafbaren Verhalten das Vereinsvorstandes führen würde oder aber nach Inhalt, Zweck und Beweggrund darauf gerichtet wäre, strafbares oder rechtswidriges Verhalten bewußt zu fördern. Auch wenn nicht zu leugnen ist, daß die Satzungsregelung entsprechende Pflichtverstöße des Vorstandes im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle der Nutzung der Vereinsmaschine begünstigt, so dürfte die Grenze zur Sittenwidrigkeit ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht überschritten sein,

 

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist die Annahme eines schwerwiegenden Beschlußmangels m. E. wohl eher fern liegend.

 

Der fragliche Satzungsänderungsbeschluß dürfte jedoch aufgrund der Tatsache, daß er faktisch zu einer Legitimierung gesetzeswidrigen Verhaltens des Vereinsvorstandes führt, an einem die Nichtigkeit ebenfalls begründenden minder schweren Mangel leiden. Wie dargestellt, zeichnet die Satzungsänderung den Vorstand von seiner ihn als Organ treffenden, gesetzlichen Verpflichtung frei, die Benutzung der Vereinsmaschine zum Schutze der Allgemeinheit zu beaufsichtigen und zu überwachen und nur solchen Vereinsmitgliedern zu gestatten, die sich im Besitz einer gültigen Flugerlaubnis befinden. Insbesondere durch die Haftungsfreistellung, die den Vorstand von jeglicher Verantwortung für etwaige, durch nicht zu Führung von LFZ berechtigte Vereinsmitglieder verursachte Flugunfälle mit Drittschaden entbindet, würde ein Verhalten privilegiert, das in § 60 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 LuftVG ausdrücklich unter Strafe gestellt ist.

 

Darüber hinaus würde die Satzungsänderung den Vorstand in tatsächlicher Hinsicht gerade dazu herausfordern, auf die Durchführung entsprechender Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zu verzichten. Abgesehen von der Gefährdung Dritter, die infolge einer hierdurch ermöglichten Nutzung der Vereinsmaschine seitens hierzu nicht befähigter Vereinsmitglieder hervorgerufen würde, hätte ein unter diesen Umständen eintretender Flugunfall mit Drittschaden die unbeschränkte deliktische Haftung des Vereins zur Folge. Da dem Vereinsvorstand gegenüber dem Verein nicht zuletzt die organschaftliche Treuepflicht obliegt, Schaden vom Verein abzuwenden, würde die Satzungsänderung auch die Verletzung dieser Treuepflicht legitimieren.

 

Aufgrund dessen kann ein entsprechender Beschluß nach meinem Dafürhalten ohne weiteres als mangelbehaftet qualifiziert werden.

 

Da dieser Mangel lediglich als minder schwer anzusehen sein dürfte, wäre er umgehend zu rügen, da der Beschluß bzw. die Haftungsfreistellungsklausel in der Satzung andern falls Wirksamkeit erlangen würde (s. o.).

 

Sollte der satzungsändernde Beschluß nach rechtzeitiger Rüge nicht aufgehoben oder abgeändert werden, müßte die Feststellung der Nichtigkeit im Klagewege herbeigeführt werden.