Entschädigung für Nutzungsausfall privat genutzter Luftfahrzeuge – BGH -Rechtsprechung und eigene Erwägungen
>Prolog:
1. Nutzungsausfall gewerblich genutzter Luftfahrzeuge in Form von Verdienstausfall jederzeit möglich.
2. Nutzungsausfall rein privat genutzter Luftfahrzeuge im Regelfall nicht möglich, da die Nutzung einen Luxus darstellt.
3. Nutzungsausfall privat genutzter Luftfahrzeuge im Vereinsbetrieb (Luftsportverein o.ä.) als Vorhalter von Luftfahrzeugen aufgrund des Vereinszweck wird im Zweifel zu bejahen sein.
Autor: Dr. Christoph Klaas; RA am BGH
Gesetz/VO: BGB
§§: BGB § 249; BGB § 251; BGB § 253; BGB § 823
Fundstelle: VersR 1999, 799 ff.; Volltext bei RA Hirsch – Stuttgart
Datei: TS990013.DOC
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Vortrag von Dr. Christoph Klaas, Pforzheimer Straße 15, 76227 Karlsruhe, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof, anläßlich der Sitzung des Arbeitskreises der "Fliegenden Juristen und Steuerberater" der AOPA Germany am 14. November 1998, 10.00 Uhr, Flugplatz Egelsbach:
Entschädigung für Nutzungsausfall privat genutzter Flugzeuge?
I.
Am 16.04.82 hatte das OLG Karlsruhe darüber zu entscheiden, ob ein Eigentümer, der wegen Beschädigung seines Privatflugzeuges Schadensersatz verlangen kann, auch Anspruch auf Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile hat (1 U 170/81 - MDR 83,575):
Der Kläger, Eigentümer einer Piper Seneca, rollte auf dem Flugplatz Konstanz über eine Bodenwelle. Das Flugzeug senkte sich, die rechte Schraube geriet in den Grasboden. Das Triebwerk und die Schraube wurden erheblich beschädigt. Der Betreiber des Flugplatzes hatte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz zu leisten. Der Kläger forderte auch für Nutzungsausfall von 27 Tagen insgesamt DM 10.656,36.
Damit hatte er Erfolg. Das OLG Karlsruhe ist ohne nähere Begründung von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die bei Beschädigung von PKW's angewandt werden. Zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hat es gemeint, der wirtschaftliche Wert, den die Nutzungsmöglichkeit biete, ergebe sich aus den Vorhaltekosten mit einem maßvollen Zuschlag.
Ist diese Entscheidung noch aktuell? Die §§ 249 ff BGB regeln den Inhalt und den Umfang der Schadensersatzpflicht. Ihr Zweck besteht allein darin, einen Ausgleich für erlittene Nachteile zu schaffen. Dagegen soll der Schädiger durch die ihn treffende Ersatzpflicht nicht bestraft werden. In diesem Spannungsfeld bewegt sich auch die Diskussion um die Frage des Nutzungsausfalls.
Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschaden.
Beim Nichtvermögensschaden kann Geldentschädigung nur dann gefordert werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (§ 253 BGB).
Soweit dagegen ein Vermögensschaden vorliegt, kann der Geschädigte statt Naturalherstellung Entschädigung in Geld verlangen (§ 249 Satz 2 BGB) . Ebenso dann, wenn die Naturalherstellung zur Entschädigung des Geschädigten nicht ausreicht (§ 251 Abs. 1 BGB) oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 BGB).
Ist Naturalherstellung - ein relativ seltener Fall - möglich, so spielt die Unterscheidung zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschaden keine Rolle (z. B. Ehrverletzung/Widerruf). Sofern dagegen Naturalherstellung nicht möglich ist, ist bei Vermögensschäden ein Geldanspruch gegeben, während der Geschädigte im Falle eines Nichtvermögensschadens leer ausgeht.
Demnach kommt es darauf an, ob der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensschaden zu qualifizieren ist.
II.
1.
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Vermögensschäden vorliegt, ist nach wie vor die auf Mommsen zurückgehende Differenzhypothese. Danach besteht der Schaden in der Differenz zweier Güterlagen: Der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschäden ist gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.
Die Differenzhypothese ist für die Feststellung eines Schadens nur bedingt geeignet. Ihre entscheidende Schwäche liegt darin, daß auch ihre Vertreter sie nicht durchhalten können. Es wird nicht immer auf das derzeitige Vermögen abgestellt, noch wird es konsequent als maßgeblich angesehen, wie der Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis wäre.
2. In einer nicht immer gradlinig verlaufenen Rechtsfortbildung in Fällen entgangener Nutzungsmöglichkeit hat die Rechtsprechung zahlreiche Ausnahmen von der Differenzhypothese zugelassen.
Die Rechtsprechung verschiedener Senate des BGH zur Frage des Schadensersatzes wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit war bis zum Jahre 1986 uneinheitlich.
Der BGH hat seit 1956 in einer Reihe von Entscheidungen einen Vermögensschäden etwa wie folgt begründet: Der Begriff des Vermögens und der des Vermögensschadens seien auf die Rechtsordnung bezogene wirtschaftliche Begriffe. Zum Vermögen im Sinne des Schadensersatzrechtes gehörten daher alle Lebensgüter, die kommerzialisiert seien, also diejenigen, die im wirtschaftlichen Verkehr gegen Entgelt erworben werden können. Werde ein solches Gut beeinträchtigt oder entzogen, stelle der entstandene, in Geld meßbare Nachteil auch dann einen Vermögensschaden dar, wenn sich bei einer auf das Gesamtvermögen bezogenen Differenzrechnung keine bleibende Einbuße feststellen lasse.
Fall:
Eine Straßenbahn fuhr einen privat genutzten PKW an. Der Wagen mußte für einen Monat zur Reparatur in die Werkstatt. Der Besitzer des PKW nahm den Straßenbahnführer und die Straßenbahngesellschaft auf Erstattung der Reparaturkosten und eines Betrages zum Ausgleich der entgangenen Nutzung des Wagens in Anspruch. Er hatte keinen Ersatzwagen gemietet.
Der VI. Zivilsenat stimmte im Urteil vom 15.04.66 (BGHZ 45, 212) dem III. Zivilsenat (BGHZ 40, 345) darin zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.
Der BGH stützte sich u.a. auf § 346 Satz 2 BGB. Dem Recht sei die selbständige und nach objektiven Gesichtspunkten erfolgende Bewertung der Vorteile, die in der Nutzungsmöglichkeit einer Sache liegen, nicht fremd. Für die Zubilligung einer Geldentschädigung zum Ausgleich der Nutzungsentziehung spreche es vor allem, daß der betroffene Wageneigentümer vom Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges hätte fordern können. Sieht man den Grund der Entschädigungspflicht in der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, so der BGH, zeigt sich, daß es sich nicht um die Zubilligung eines Schadensersatzes für ideelle (immaterielle) Beeinträchtigung handelt. Der VI. Senat ging auch auf das umstrittene Problem ein, ob der Halter für alle Tage der Reparaturdauer eine Entschädigung für die Entziehung des Gebrauchs fordern kann, obwohl er den Wagen nur teilweise, etwa für Ausflüge an Sonntagen benutzt. Wenn aber, so der VI. Zivilsenat, nur bei einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung ein Ausgleich gewährt wird, in dem die Ersatzforderung vom Nutzungswillen und der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit abhängig gemacht wird, so ist schon dadurch eine Ausnutzung des Schadensfalls zur Gewinnerzielung vorgebeugt.
Für die sogenannte Kommerzialisierungsthese spricht, daß ein anderes Kriterium als Geld zur Abgrenzung des Vermögens vom Nichtvermögensschaden nicht ersichtlich ist.
3. Der V. Zivilsenat des BGH hat am 22.11.85 dem Großen Senat für Zivilsachen eine Sache zur Entscheidung folgender Fragen vorgelegt (Vorlagebeschluß v. 22.11.85 - V ZR 237/84 VersR 86, 189).
1. Stellt es einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, insbesondere eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht nutzen kann, ohne daß ihm dadurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgegen?
2. Falls ein ersatzfähiger Nutzungsausfallsschaden zu bejahen sein sollte: Wie ist dieser Schaden der Höhe nach zu berechnen?
Der Ausgangsfall ist folgender:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem komfortabel ausgestatten Wohnhaus bebaut ist. Unterhalb davon errichteten die Beklagten auf einem Hanggrundstück Reihenhäuser. Dabei wurde ein Teil des Hangs unsachgemäß abgegraben und hierdurch die Standsicherheit des oberen Anwesens vorübergehend beeinträchtigt. Deswegen untersagte das Bauaufsichtsamt die Nutzung des Wohnhauses für einen Zeitraum von einem Monat. Neben dem Ersatz für Schadensbeseitigung an ihrem Haus (Risse) verlangt die Klägerin DM 3.000,-- als Ausgleich dafür, daß sie und ihr Ehemann wegen des Nutzungsverbots nicht in ihrem Haus, sondern in ihrem in der Nähe des Grundstücks abgestellten Campingbus gewohnt haben.
Die Vorinstanzen hatten der Klägerin eine Entschädigung für die entgangenen Gebrauchsvorteile versagt. Der V. Zivilsenat des BGH (Grundstückssenat) wollte sich der Auffassung der Vorinstanzen anschließen: Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsfähigkeit des selbstgenutzten Wohnhauses stelle keinen Vermögensschaden, sondern nur einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden dar. Der V. Zivilsenat sah sich jedoch durch die Rechtsprechung anderer Senate, insbesondere die des VI. Zivilsenats zum unfallbedingten vorübergehenden Nutzungsausfall von Kfz an einer solchen Entscheidung gehindert.
4. In diesem Zusammenhang ist klar zu stellen: Die Nutzungsausfall-Fälle, die zugunsten der Eigentümer entschieden wurden, betrafen immer Fälle, in denen das Fahrzeug selbst beschädigt worden ist. Anders hat der VI. Zivilsenat in einem Fall entschieden, in dem der Kläger durch eine unfallbedingte Körperverletzung an der Nutzung seines langjährigen Jagdpachtvertrages zeitweise gehindert war. Ihm wurde kein Ersatz dieser Nachteile als Vermögensschaden zuerkannt.
Fall:
Der Beklagte hatte einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde. Dieser hatte am 01.04.62 für neun Jahre eine 4.800 Morgen große Jagd gepachtet. Infolge seiner Unfallverletzung konnte der Kläger ein Jahr lang die Jagd nicht ausüben. Er verlangte Ersatz seiner Aufwendungen für die Jagdpacht von rund DM 15.000,-- nebst Zinsen. Das Landgericht hatte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hatte die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
Anders als bei den gewählten Fällen zum vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeuges ist hier nicht der Gegenstand des Gebrauchs beschädigt worden. Vielmehr ist. die zum Gebrauch berechtigte Person körperlich verletzt und dadurch für einige Zeit persönlich an der Ausübung der an sich weiterhin möglichen Nutzung des Gegenstandes gehindert. Der VI. Zivilsenat hat dazu ausgeführt:
Wird nicht der Gegenstand des Gebrauchs geschädigt, sondern allein der Nutzungsberechtigte körperlich verletzt, und dieser deshalb an dem Gebrauch des Vermögensgutes zeitweise gehindert, so steht dem Betroffenen bei dieser Sachlage kein Anspruch auf Ersatz seiner Nachteile als Vermögensschaden zu.
Dem entspricht die überwiegende Auffassung in der Literatur. So heißt es z. B. bei Grunsky (Aktuelle Probleme des Vermögensschadens, S. 42 ff) hierzu:
"Daß hier in der Tat die Gefahr eines Dammbruchs besteht, wird klar, wenn man bedenkt, daß mit der Verletzung des Eigentümers dieser nicht nur daran gehindert wird, eine bestimmte Sache zu benutzen. Es fällt vielmehr die Nutzungsmöglichkeit fast des gesamten Vermögens aus, Soll man dem im Krankenhaus liegenden Verletzten die Entschädigung dafür zubilligen, daß er seinen Wagen nicht fahren, sein Haus nicht bewohnen, auf seinem Pferd nicht ausreiten kann, usw? Eine Bejahung dieser Fragen könnte zu uferlosen Schadensersatzansprüchen führen."
5. Der V. Zivilsenat hat im genannten Vorlagebeschluß gemeint, die dem Gesetz zu entnehmende Interessenbewertungen gäben keine Grundlage, um bei Eingriffen in absolut geschützte Rechtsgüter mit Zuweisungsgehalt ohne weiteres eine abstrakte Nutzungsentschädigung zuzuerkennen. Der sog. "Kommerzialiserungsgedanke" sei nicht tragfähig. Der Senat führt als "abschreckendes Beispiel" den sog. "Seereisefall" an (BGH, Urt. v. 07.05.55 - III ZR 243/54 - NJW 56, 1234):
Der Kläger wollte mit seiner Ehefrau von Rotterdam aus eine etwa achtzehntätige Seereise zu den Kanarischen Inseln unternehmen. Die Zollabfertigung erfolgte in der Wohnung des Klägers. Der Koffer wurde als vorausgeschicktes Reisegepäck auf die Bahn gegeben. Der den Zug begleitende Oberzollsekretär S. hatte Bedenken, den Koffer ohne Prüfung seines Inhalts über die holländische Grenze befördern zu lassen und ordnete, weil die Kofferschlüssel fehlten, die Deponierung des Koffers auf dem Bahnhof Emmerich an. Der Kläger stellte bei seiner Ankunft in Rotterdam durch telephonische Rückfrage fest, daß der Koffer in Emmerich zurückgehalten war und erhielt die Zusage, daß dieser sofort weitergeleitet werden würde. Der Koffer kam jedoch in Rotterdam erst nach Abfahrt des Schiffes an und erreichte den Kläger auf dem Luftwege etwa zehn Tage später auf den Kanarischen Inseln.
Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Ersatz des Schadens, der ihm und seiner Ehefrau dadurch entstanden ist, daß ihn der Koffer zu spät erreicht hat. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage (in Höhe von insgesamt DM 500,- !) stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Der III. Zivilsenat hat hierzu gemeint: Während eines großen Teils der Reise hätten sich der Kläger und seine Ehefrau im wesentlichen mit den Kleidungsstücken behelfen müssen, die sie bei Antritt der Reise auf dem Leibe trugen. Dadurch sei die mit der Reise beabsichtigte Erholung beeinträchtigt worden, und zwar für die Ehefrau mehr als für den Kläger (!). Die beeinträchtigte Erholung sei wegen der Kosten der Reise (insgesamt DM 1.800,-) ein materieller Schaden. Der BGH hat sich der Auffassung der Revision, es handele sich nicht um Ersatz eines Vermögensschadens, sondern hier werde unzulässigerweise der Ersatz eines immateriellen Schadens gefordert, nicht angeschlossen. Der vom Kläger und seiner Ehefrau mit der Reederei abgeschlossene Vertrag habe nicht lediglich die reine Beförderung zum Gegenstand gehabt, sondern eine Leistung besonderer Art, die den Passagieren die Möglichkeit zum ungestörten und erholsamen Genuß einer Seereise geben sollte. Auch das habe zu dem gehört, was der Kläger für sich und seine Ehefrau durch die Bezahlung der Passagen in Höhe von insgesamt DM 1.800,- "erkauft" habe. Die angestrebte Erholung sei jedoch durch die Unmöglichkeit beeinträchtigt worden, in gewohnter und angemessener Weise Wäsche und Kleidung wechseln zu können.
6. Der V. Zivilsenat hat die Auffassung vertreten, daß die Verkehrsanschauung über das Entstehen eines Schadens nicht empirisch festgestellt werden könne, sondern von den jeweils entscheidenden Richtern nur unterstellt werde. Die Frage, ob die Benutzbarkeit einer Sache einen eigenen Vermögenswert besitze, sei eine Frage des objektiven Rechts. Es komme nach alledem nicht, darauf an, ob sich für die geldmäßige Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchsentbehrung nach der Lebenserfahrung Maßstäbe finden ließen, die dann "in gewisser Hinsicht von der Rechtsordnung anerkannt" würden. Wegen des Fehlens eindeutiger Maßstäbe spreche alles dafür, daß die Gebrauchsentziehung kein selbständiger Vermögensschaden sei.
7. Der Große Senat für Zivilsachen hat am 09.07.86 folgendes beschlossen:
"Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen."
In dieser Entscheidung (GSZ 1/86 - NJW 87, 50 = BGHZ 98, 212 = ZIP 86, 1394 = WM 86, 1352 = JZ 87, 306) hat der Große Senat ausgeführt, daß über die Fälle der Eigennutzung eine Kraftfahrzeuges hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein kann, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte. Mit dieser Einschränkung stünden einem Geldersatz weder das Gesetz noch Bedürfnisse der Rechtssicherheit zwingend entgegen. Vielmehr verlange es ein gerechter und vollständiger Ausgleich der Vermögensschäden, derartige Einbußen nicht entschädigungslos zu belassen.
Es muß sich also um Sachen handeln,
- auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus und
- die in der Zeit ihres Ausfalls auch wirklich genutzt worden wären.
8. Der Große Senat für Zivilsachen begründet seine Entscheidung wie folgt: Für den privaten Nutzer stelle sein Kraftfahrzeug oft einen wichtigen Bestandteil seines Vermögens dar. Die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeuges sei daher bedeutsame Grundlage für seine Lebensführung. Der Markt bewerte die Eignung derartiger Wirtschaftsgüter gerade auch für den eigenwirtschaftlichen Einsatz am Preis und registriere deren zeitweisen Verlust als Entwertung. Bei erwerbswirtschaftlichem Einsatz der Sache werde die Verkürzung ihres Nutzungswerts im wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordne.
Damit ist klar, daß bei gewerblichen Luftfahrzeughaltern die Schadensberechnung über § 252 BGB i. V. m. § 287 ZPO erfolgt. Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO hat hier das Ziel, den Geschädigten wegen oft schwer nachzuweisender Schäden nicht nur auf einen Mindestsatz zu verweisen. Die Fälle gewerblicher Flugzeugnutzung sind also unproblematisch. Eine Entschädigungsverpflichtung an Hand der Vorhaltekosten ist eindeutig.
Auch in der überwiegend eigenwirtschaftlichen Verwendung muß ein Ausgleich stattfinden, wenn die ständige Vefügbarkeit typischerweise zur eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung gehört. Eine weitergehende Erstreckung des Ersatzes liefe Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB Nichtvermögensschäden zu erfassen. Auch für das hier vorliegende Problem der Nutzung von Luftfahrzeugen gilt:
Die Gefahr einer Überdehnung des Schadensersatzes in den immateriellen Interessenbereich hinein besteht jedenfalls nicht für Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung.
Eine abschließende Stellungnahme zu dem Kreis der Sachen, die über die Fälle von Gebrauchsverlusten eines eigengenutzten Kraftfahrzeuges hinaus nach den Senatsausführungen für einen Geldersatz wegen zeitlich begrenzter Verluste des Eigengebrauchs in Frage kommen, ist unterblieben. Jedenfalls fällt der zeitweise Verlust des Wohngebrauchs eines vom Eigentümer selbst bewohnten Hauses darunter. Die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung ist im besonderen Maß auf den Wohngebrauch angewiesen. Die Entschädigungslosigkeit mag für kurzfristige Gebrauchsbeeinträchtigungen, die der Geschädigte bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung durch zumutbare Umdispositionen auffangen kann, gerechtfertigt sein. Sie ist aber bei länger andauernder völliger Unbewohnbarkeit des Hauses, sofern der Eigentümer es in der Ausfallzeit wirklich bewohnt hätte, mit dem Grundsatz eines vollen Ausgleichs der Vermögensschäden nicht zu vereinbaren.
9. Für die Bemessungsmethoden der Höhe von Entschädigungen für Gebrauchsverluste gilt: Prinzipiell ungeeignet ist eine Bemessung des Schadensersatzes danach, was den Eigentümer die Überbrückung der Ausfallzeit durch die Anmietung einer Ersatzsache gekostet haben würde. Es geht um das Kompensationsinteresse. Dieses bemißt sich nicht danach, was der Eigentümer erhalten hätte, wenn er sein Haus an Dritte vermietet hätte. Zu entschädigen ist der Gebrauchsverlust für die eigene Verwendung, nicht der (fiktive) entgangene Gewinn aus einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung an einen Dritten, wenn sie der Eigentümer nicht beabsichtigt hat. Allerdings kann eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung einen Bemessungsfaktor darstellen. Auch die anteiligen Vorhaltekosten für den entzogenen Gebrauch (angemessene Verzinsung des für die Beschaffung der Sache eingesetzten Kapitals, weiterlaufende Aufwendungen für die Einsatzfähigkeit der Sache, Entwertung der Sache in der Zeit des Ausfalls) können bei der Schadensbemessung einzubeziehen sein.
III.
1.
Luxusgegenstände werden also von einem Anspruch wegen Nutzungsentgangs ausgenommen.Typisch hierzu sind die folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die noch 1986 ergangen sind.
a) Entgangene Jagdfreuden
Im Urteil vom 08.11.90 (III ZR 251/89 - WM 91, 785 = VersR 91, 581 = NJW 91, 1421 = BGHZ 112, 392) ging es um entgangene Jagdfreuden.
Holländische Truppen führten das Manöver "Horsepower" in dem Jagdbezirk durch, den der Kläger angepachtet hatte. Im Rahmen dieses Manövers befuhren die Truppen mit Ketten- und Räderfahrzeugen den Wald und verursachten dabei auch starke Geräusche. Außerdem biwackierten sie *in dem von dem Kläger gepachteten Jagdbezirk.
Der Kläger hat vorgetragen, infolge der Geräuschentwicklung durch die Ketten- und Räderfahrzeuge und durch die biwackierenden Einheiten sei der Jagdbezirk nahezu wildleer geworden. Auch nach Beendigung des Manövers sei das abgewanderte Wild nicht sofort wieder in seine angestammten Reviere zurückgekehrt. Als Folge des Manövers sei ihm die Jagdausübung mindestens für die Dauer eines Monats unmöglich gewesen. Daß er während dieses Zeitraumes kein Wild habe erlegen können, stelle eine Einbuße dar, für die er zu entschädigen sei.
Das Landgericht hatte der Kläger in Höhe von DM 1.389,stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb - wohl auch als Folge der Entscheidung des Großen Senates für Zivilsachen - erfolglos.
Den Anspruch des Klägers wegen entgangener Jagdfreuden hat der III. Zivilsenat unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 09.07.86 nicht anerkannt. Der zeitweise Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines eigenen Wirtschaftsgutes sei nur dann als materieller Schaden anzusehen, wenn der Anspruchsteller in besonderem Maße auf den Gebrauch dieses Guts angewiesen sei und die ständige Verfügbarkeit für diesen Gebrauch ein zentraler Posten der eigenen Wirtschaftsführung wäre. Da der Kläger für die Zeit, während derer er der Jagd nicht nachgehen konnte, seinen Pachtzins hätte mindern können und da die Möglichkeit der Jagdausübung kein "notwendiges Wirtschaftsgut" darstelle, handele es sich bei der verlangten Entschädigung um einen immateriellen Schaden. Wie wäre der Fall aber zu beurteilen gewesen, wenn, was nicht geschehen ist, der Kläger vorgetragen hätte, er sei auf das erlegte Wildpret zu seiner Ernährung angewiesen gewesen? Dann hätte man ihm die Ersatzbeschaffung auf jeden Fall ersetzen müssen.
b) Auf der gleichen Linie liegt das Urteil des BGH vom 21.02.92 (V ZR 268/90 - BGHZ 117, 260 = NJW 92, 1500 WM 92, 921).
Mit notariellem Vertrag vom 11. 10.83 verkauften die Beklagten der Klägerin ein Hausgrundstück. Sie versicherten im Vertrag, ihnen seien keine versteckten Mängel bekannt. Die Klägerin stellte 1987 den Eintritt von Feuchtigkeit in der im Kellergeschoß befindlichen Einliegerwohnung fest. Die Feuchtigkeit war, wie sich nach Einholung eines Gutachtens ergab, auf das Fehlen einer Außenisolierung der Kellerwände zurückzuführen. Die Klägerin hat die Beklagten auf Erstattung der Kosten u.a. auf eine Entschädigung in Höhe von DM 7.800,- wegen der Nichtbenutzbarkeit der Einliegerwohnung von Juli 1987 bis August 1989 in Anspruch genommen. Die Wohnung stand dem auswärtig lebenden Sohn der Klägerin zur Verfügung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Dem ist der BGH im Hinblick auf das Urteil des Großen Senats für Zivilsachen nicht gefolgt. Der Käufer kann für den vorübergehenden Entzug der Möglichkeit, den gekauften Wohnraum zu benutzen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn dieser für seine Lebensführung von zentraler Bedeutung war und er ihn auch selbst bewohnen konnte. Vorliegend war unstreitig, daß die Einliegerwohnung ausschließlich dem auswärts lebenden erwachsenen Sohn der Klägerin als Zweitwohnung zur Verfügung stand. War die Einliegerwohnung mithin dazu bestimmt, von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person benutzt zu werden, so zählt sie nicht zum Kreis der Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung der Klägerin von zentraler Bedeutung war.
c) Im Urteil vom 05.03.93 (V ZR 87/91 - NJW 931 1793 = MDR 93, 537 = VersR 93, 1279) ging es um die vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung einer Garage:
Hier handelt es sich wieder um einen Fall des Abrutschens eines Grundstücks. Beim Aushub der Baugrube war die Standsicherheit eines Nachbarhauses gefährdet worden. Das Haus nebst Garage war vorübergehend nicht bewohnbar. Die Kläger verlangen von den Beklagten u.a. Ersatz der Nutzungsausfallentschädigung für die Garage und Wohnung.
Der BGH hat ihnen Nutzungsausfallentschädigung für die Wohnung zuerkannt. Von der Garage hat er angenommen, daß die Kläger auf sie für die "eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise" nicht angewiesen waren. Etwas anderes habe nur ausnahmsweise dann zu gelten, wenn die Garage innerhalb zumutbarer Entfernung die einzige Abstellmöglichkeit für das Fahrzeug darstelle. Dieser Fall sei nicht gegeben.
2. Die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen hat erwartungsgemäß nicht zu voller Rechtssicherheit geführt. Zu differenzieren ist nunmehr danach, auf welche Sachen der Geschädigte typischerweise für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen ist und auf welche Sachen er verzichten kann, ohne daß er dadurch in seiner wirtschaftlichen Lebensführung beeinträchtigt wird.
Diese Grenzziehung dürfte - streng genommen - schadensersatzrechtlich nicht maßgebend sein. Sie enthält in gewisser Weise eine sozialstaatsrelevante Bedeutung. Konsequenterweise müßte die Rechtsprechung nämlich auch den Nutzungsausfall bei Kraftfahrzeugen nach Fahrzeugtypen differenzieren. Kann sich der Eigentümer eines Lamborghini nicht für die Zeit des Ausfalls mit der Pauschale für einen Golf zufrieden geben? Er erhält aber keine DM 50,- sondern DM 200,- pro Tag! Es ist inkonsequent, bei anderen Gütern danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte auf ihre Verfügbarkeit ständig angewiesen ist oder sie nur der eigenen Bequemlichkeit oder gar bloß einem Bedürfnis nach Luxus dienen. Die Kommerzialisierungsthese wurde mit diesem Problem besser fertig.
Geht man aber von der BGH-Rechtsprechung aus, so ist für Nutzungsausfall bei allen Kraftfahrzeugen zu bejahen. Kritisch dürfte es bei privatgenutzten Flugzeugen aussehen.
3. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen erging das Urteil des OLG Oldenburg vom 24.02.93 (2 U 219/92 - NJW-RR 93, 1437 = MDR 93, 1067), das sich an der genannten Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen orientiert. Es meint, dem Vortrag des Klägers könne nicht entnommen werden, daß er in seiner Lebenshaltung in besonderem Maße auf die ständige Nutzbarkeit des Flugzeugs angewiesen war und sie ein zentraler Posten seiner eigenen Wirtschaftsführung gewesen sei, deren Verlust sich objektiv für bewertbar im Vermögen niedergeschlagen habe. Der Kläger habe den konkreten Zweck und die individuelle Bedeutung des Flugzeugs in seinem privaten und gewerblichen Lebensbereich nicht substantiiert dargelegt, sondern sich auf die unzureichende allgemeine Behauptung beschränkt, das Flugzeug habe ihm gelegentlich dazu gedient, seine Dienstleistungen auch außerhalb betriebswirtschaftlich sinnvoll anzubieten. Er habe das Flugzeug in zwei Jahren der Nutzung bis zum Unfall nur für 62 Flugstunden genutzt.
Die geringe Zahl der Flugstunden lasse eine eher untergeordnete Bedeutung des Flugzeugs für seine Lebensführung erkennen. Bei zentraler Bedeutung wären betriebswirtschaftlich bestimmbare und konkrete Einbußen zu erwarten gewesen. Ein bezifferbarer Schaden sei ihm jedoch nicht entstanden. Hinzu komme, daß sich generell bislang keine Verkehrsauffassung gebildet habe, wonach der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Privatflugzeuges als individuelles Verkehrsmittel - anders als beim Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines PKW - generell im privaten Bereich als fühlbare Vermögenseinbuße eingeschätzt werde. Dieser Verlust stelle eher eine individuelle Genußschmälerung dar. Jedenfalls sei das Privatflugzeug generell - typisiert - nicht ein weitgehend unentbehrlich erscheinender Bestandteil allgemeiner und alltäglicher Bedürfnisse. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Großer Senat für Zivilsachen) gebe Veranlassung, der - zu Beginn gebildeten - gegenteiligen Beurteilung des OLG Karlsruhe, wonach der Eigentümer, der wegen Beschädigung eines Privatflugzeuges Schadensersatz verlangen kann, auch Anspruch auf Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile hat (o.a. Urteil vom 16.04.82 - 1 U 170/81 - MDR 83, 575), nicht zu folgen, da ein Flugzeug insoweit mit einem PKW nicht vergleichbar sei.
Bei einem Verein als "Vorhalter" von Luftfahrzeugen für seine Mitglieder dürfte das im Hinblick auf dessen (unabhängig von den Einzelinteressen der Mitglieder) existierende juristische Person und den Vereinszweck im Zweifel zu bejahen sein.

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