Die Überprüfung der fliegerischen Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 29 Abs 1 LuftVZO, 4. Abs. 1 und 3 LuftVG

Referat des RA Dr. Franz Kleberger, Zweibrücken, gehalten am 14.11.1998 vor dem AOPA-AK der "Fliegenden Juristen + Steuerberater" in Egelsbach:

Es sind leider immer wieder Fälle gegeben, bei denen die Erlaubnisbehörde Zweifel an der fliegerischen Zuverlässigkeit eines Luftfahrzeugführers anmeldet.

 

Zur Erinnerung:

Nach § 4 LuftVG wird eine Erlaubnis (Flugschein) nur erteilt, wenn u.a. keine Tatsachen vorliegen, die den Erwerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen. Nach Abs. 3 besagter Vorschrift ist eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen.

 

Das Nähere regelt § 29 LuftVZ0, deren 1. Abs. nochmals normiert, daß die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit ungeeignet ist. Angesprochen sind neben dem Fehlen fliegerischer Fertigkeiten gesundheitliche Defizite und charakterliche Mängel. Als milderes Mittel kann anstelle des Widerrufs auch ein Ruhen der Erlaubnis auf Zeit angeordnet werden.

 

Ergeben sich Bedenken am Fortbestand der fliegerischen Zuverlässigkeit, wird in der Regel dem Inhaber des Luftfahrerscheins von der Erlaubnisbehörde aufgegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

 

Erlaubnisbehörde ist die Behörde, die die sog. Fliegerakte führt. Dies geschieht je nach Bundesland bei einem Ministerium oder dem Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Luftfahrer seinen ständigen Wohnsitz hat. Eine Ausnahme ergibt sich bislang lediglich für Inhaber von ATPL-, CPL I-, CHPL-, Luftschiffer-Lizenzen, Flugingenieure und wenige andere. Für diese ist das Luftfahrtbundesamt in Braunschweig zuständig.

Bei Scheininhabern, für die die Länderbehörden zuständig sind, kann sich ein vorübergehender Zuständigkeitswechsel in den Fällen ergeben, in denen z.B. in

 

einem anderen Bundesland eine Zusatzqualifikation (Fluglehrer, CVFR-Berechtigung u.ä.) erworben werden soll. Dort wird über alles entschieden, was im Zusammenhang mit der neu zu erwerbenden Qualifikation steht. Lediglich die Frage des eigentlichen Scheinentzuges ist dann wieder Sache der Wohnsitzbehörde, vgl. § 22 LuftVZO.

 

Ist eine medizinsch-psychologische Begutachtung angeordnet, gestaltet sich das weitere procedere nach den Richtlinien für die Feststellung der Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals vom 30.09.85 (NfL II-86/85), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30.08.96 (NfL II-87/96).

Nach Nr. 1.7 letztgenannter NfL übersendet die zuständige Stelle eine Durchschrift der Anordnung mit ihrer Stellungnahme an die Geschäftsstelle des fliegerärztlichen Ausschusses. Dieser hat seinen Sitz beim Luftfahrtbundesamt in Braunschweig. Nach Nr. 1.6 der Richtlinie hat der Proband nur die Wahl zwischen 2 Untersuchungsstellen, nämlich

 

  1. der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt -Institut für Flugmedizin - Abteilung Luft- und Raumfahrtpsychologie – Hamburg
  2. dem Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe - Abteilung IV – Flugpsychologie Fürstenfeldbruck

 

Es ergibt sich hier ein erheblicher Unterschied zu den bekannten MPU-Untersuchungen, die den Kraftfahrer aus verschiedenen Gründen treffen können. Die Zulassung nur der 2 genannten Untersuchungsstellen für den Luftfahrtbereich wird mit einem Interesse an einheitlichen Beurteilungskriterien begründet.

 

Im Gegensatz zum Kraftfahrtbereich geht das Ergebnis immer auch an das Luftfahrtbundesamt und die zuständige Länder-Erlaubnisbehörde. Eine Nichtbekanntgabe des Inhalts einer negativen Begutachtung gegenüber den Behörden bleibt außer Betracht.

 

Die Wartezeit bei der Untersuchungsstelle beläuft sich auf 2 – 3 Monate. An Untersuchungskosten fallen rund DM 1.000,-- an. Von der Untersuchungsstelle werden eine Reihe von Unterlagen übersandt, die teilweise zum Untersuchungstermin mitzubringen sind, teilweise müssen die Unterlagen vorher durchgearbeitet werden, um den Test bestehen zu können. Es werden übersandt:

 

 

Bei Nichtantritt zum Untersuchungstermin fällt eine Bearbeitungsgebühr von DM 250,-- + MWSt an.

 

Mit Eingang des Gutachtens ist etwa 10 Tage nach dem Untersuchungstermin zu rechnen. Es ist nicht detailliert ausformuliert, sondern besteht aus einer DIN-A4-Seite, die formularmäßig aufgegliedert ist. Das Formular enthält 3 Kästchen mit den ankreuzbaren Möglichkeiten "geeignet", "nicht geeignet", "zeitlich nicht geeignet". Wird letztgenanntes Kreuzchen gesetzt, muß gleichzeitig noch angegeben sein, wann frühestens eine Nachuntersuchung durchgeführt werden darf. Die eigentliche Gutachtensbegründung beschränkt sich auf wenige Zeilen.

 

Es fallen damit aus Sicht des Juristen zwei Punkte auf:

 

  1. Es ist kein ausformuliertes Gutachten gegeben. Gerichtlich überprüfbare Gutachten müssen dagegen in sich schlüssig und nachprüfbar sein; ein Gericht muß nachvollziehen können, warum der Sachverständige zu diesem und keinem anderen Ergebnis gelangt ist.
  2.  

  3. Die die Eignungszweifel begründenden Tatsachen entnimmt der Psychologe der Fliegerakte. Da dort nicht nur Regelverstöße, die gerichtlich bestätigt sind festgehalten werden, kann es durchaus sein, daß auch falsche oder unbewiesene Behauptungen zu Lasten des Probanden in die Beurteilung einfließen.


Gerade aus letztgenannten Gründen ist es wesentlich, daß ein Pilot, bei dem die Erlaubnisbehörde Bedenken am Fortbestand der fliegerischen Zuverlässigkeit anmeldet, sich beizeiten durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht verschafft, um im frühestmöglichen Zeitpunkt die Chance zu haben, etwaige Ungereimtheiten oder falsche Vorwürfe etc. ausräumen zu können.


Das Gutachten wird gleichzeitig der Wohnsitz-Erlaubnisbehörde zur Kenntnis gebracht. Bei negativem Ergebnis ergibt sich die Möglichkeit, ein Obergutachten zu beantragen.

 

Der genaue Ablauf ergibt sich aus den zitierten NfL. Unter Nr. 1.6 lautet es:

 

"Bei Nichteignung oder zeitlich begrenzter Nichteignung übermittelt der Luftfahrtpsychologe dem zuständigen Leiter der fliegerärztlichen Untersuchungsstelle eine Kurzfassung des psychologischen Gutachtens. Der Bewerber kann bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eine Überprüfung der psychologischen Beurteilung durch den fliegerärztlichen Ausschuß beantragen. In diesem Fall verfahren die zuständigen Erlaubnisbehörden und der Luftfahrtpsychologe entsprechend Nr. 1.5.4. ".

 

Dort lautet es u.a.:

 

"Der Leiter der fliegerärztlichen Untersuchungsstelle übersendet in diesen Fällen den Untersuchungsbericht mit einer Stellungnahme nach Aufforderung durch die zuständige Erlaubnisbehörde an die Geschäftsstelle des fliegerärztlichen Ausschusses beim Luftfahrbundesamt. Die Erlaubnisbehörde entscheidet nach Anhörung des fliegerärztlichen Ausschusses über die Erteilung der Erlaubnis (betrifft die analoge Anwendung der Vorschriften, die beim Scheinerwerb einzuhalten sind)".

 

Über die Wohnsitzbehörde wird dann wieder der fliegerärztliche Ausschuß beim Luftfahrtbundesamt eingeschaltet. Der Ausschuß überträgt die Aufgabe der Oberbegutachtung einem Mitglied, fertigt das Gutachten also nicht im Kollegium an.

 

Aus juristischer Sicht erstaunlich ist, daß sich die Oberbegutachtung darauf beschränkt, daß der Obergutachter sich sämtliche Unterlagen des flugmedizinischen Institutes kommen läßt und das Erstgutachten quasi auf formale Fehler, Verstöße gegen Strukturen psychologischer Prüfung etc. abklopft. Eine erneute Untersuchung des Probanden findet nicht statt.

 

Das Obergutachten fällt ausführlicher aus und läßt im Gegensatz zu dem ersten "Formular" - Gutachten auch für den Juristen erkennen, in welchen Bereichen die Gutachter etwaige Eignungsdefizite angesiedelt sehen.

 

Auch der Obergutachter hat die Entscheidung, den Probanden für tauglich, untauglich oder eingeschränkt tauglich zu befinden.

 

Bei dem Votum, "untauglich" droht (Vorliegen zweier negativer Gutachten) der Scheinentzug, da nicht erwartet werden kann, daß sich die Erlaubnisbehörde der Begutachtung mit negativem Ergebnis verschließt.

 

Sollte sich herausstellen, daß korrigierbare Defizite vorliegen, so kann versucht werden, im Einvernehmen mit der Erlaubnisbehörde ein Ruhen des Luftfahrerscheins zu vereinbaren, bis die Defizite beseitigt sind. In diesen Fällen muß allerdings nachvollziehbar dargelegt werden, daß und welche Maßnahmen geeignet sein können, binnen einer überschaubaren Frist die Zuverlässigkeit des Luftfahrers wieder herzustellen.


Bei Defiziten im psychologischen Bereich kommen Schulungsmaßnahmen "Coaching" durch einen erfahrenen Psychologen in Betracht. Ein solches Coaching dürfte regelmäßig eine mehrmonatige Maßnahme darstellen. Wenn die Maßnahme – aus Sicht des betreuenden Psychologen erfolgreich – absolviert ist, erstellt dieser einen Bericht, der an die Erlaubnisbehörde gesandt wird. Gleichzeitig wird Antrag auf nochmalige Begutachtung gestellt. Der Obergutachter entscheidet dann, ob auch aus seiner Sicht die Zuverlässigkeitsdefizite als in Wegfall geraten anzusehen sind.

 

Einen geeigneten Psychologen für die Coachingmaßnahmen zu finden, ist nicht ganz leicht. Eine gute Erfahrung hat ein Mandant – auch vom Obergutachter honoriert – mit Herrn Harald F. Gregorius (Dipl.-Sozialpädagoge), Großherzog-Friedrich-Str. 72, 66121 Saarbrücken (Tel. 0681/635166) gemacht.

 

(Zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. F. Kleberger, Hallplatz 5, 66482 Zweibrücken, AOPA # 5607)