GUTACHTEN

1. Ist es ordnungswidrig, sich vor einem Sichtflug keine Flugberatung einzuholen bzw. nicht den Nachtrag zum VFR-Bulletin abzurufen?

2. Strafbarkeit der mangelnden Flugvorbereitung

 

von

Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg,

anläßlich der Tagung des Arbeitskreises der "Fliegenden Rechtsanwälte und Steuerberater" in der AOPA Germany am 13. November 1999 in Egelsbach

 

1. Ausgangsfall

Ein Pilot startet mit seiner Maschine zu einem Überlandflug EDHE-EDHE unter Sichtflugbedingungen. Es herrscht bestes Wetter, er fliegt etwas über die Ostfriesischen Inseln und die angrenzende Nordsee und kehrt nach zwei Stunden Flugzeit glücklich zurück. Drei Wochen später erhält er - nunmehr nicht mehr glücklich - von Herrn König, LBA-Verwaltungsstelle Offenbach, einen Anhörungsbogen, in dem er mit dem Vorwurf konfrontiert wird, in ein "Sperrgebiet" eingeflogen zu sein, welches zwei Tage vor seinem Abflug über der Nordsee eingerichtet wurde um neugierige Blicke auf die Bergungsarbeiten von zwei abgestürzten Phantom-Flugzeugen zu verhindern. Rechtlich gesehen wurde im Rahmen einer Luftaufsichtsverfügung bestimmt. daß ein dieses Gebiet nicht beflogen werden dürfe.

 

2. Rechtliche Würdigung

Es stellt sich die Frage, ob der Luftfahrzeugführer seine Pflicht zur Flugvorbereitung vernachlässigt hat und deshalb bei ordnungsgemäßer Vorbereitung Kenntnis von dem Verbot hätte haben können, so daß fahrlässig die Luftraumverletzung begangen wurde.

 

3. Fahrlässige Verletzung des Luftraumes oder mangelnde Flugvorbereitung ?

Zunächst ist aber zu überlegen, welchen Bußgeldtatbestand der Betroffene überhaupt verwirklicht hat, wenn man einmal unterstellt, die Flugvorbereitung wäre mangelhaft gewesen. Sicher hat der Luftfahrzeugführer dann ordnungswidrig im Sinne von § 43 6 i.V.m. § 3 a LuftVO (Pflicht zur Flugvorbereitung) gehandelt.

Fraglich ist allerdings, ob der Betroffene auch noch fahrlässig die Luftraumverletzung begangen hat.

Die Lösung findet sich hier in den §§ 19 ff. OWiG. Hiernach ist zu fragen, ob eine Handlungseinheit, eine natürliche Handlungseinheit, eine rechtliche Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vorliegt.

3.1) natürliche Handlungseinheit

Ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, daß das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten ein einheitlich zusammengefaßtes Tun ist.

Im vorliegenden Fall liegt der Kern der Vorwerfbarkeit für beide Taten in der mangelnden Flugvorbereitung. Auch bei dem Einflug in das Sperrgebiet liegt der Kern des fahrlässigen Handelns in der mangelnden Vorbereitung, so daß der eigentliche Einflug nur noch Auswirkung des vorangegangenen, fahrlässigen Tuns ist. Ich würde in diesem Fall daher eine natürliche Handlungseinheit annehmen, was gemäß § 19 "Tateinheit" dazu führt, daß die Tat nur mit einer einzigen Geldbuße bedacht werden kann. Diese wird gemäß Absatz 2 nach dem Gesetz bestimmt, welches die höhere Geldbuße androht. Der Verstoß gegen die Luftaufsichtsverfügung ist gemäß § 58 I 1 bußgeldbewehrt. Die Geldbuße ist nach § 58 II für diesen Verstoß bis DM 100.000,00 möglich. Die mangelnde Flugvorbereitung "kostet" gemäß § 43 LuftVO, 58 I 10; nach § 58 II ebenfalls bis zu DM 100.000,00. Damit ist im vorliegenden Fall letztendlich unerheblich, nach welcher Norm bestraft wird, beide sind gleich "teuer". Damit ist meines Erachtens hier nach dem Schwergewicht des Fehlverhaltens der Verstoß gegen die ordnungsgemäße Flugvorbereitung als Norm zugrunde zu legen.

Die Strafe errechnet sich dann wie folgt:

Zunächst ist die Strafe dem Gesetz zu entnehmen, deren Verletzung erst Grundlage des Verfahrens ist. Sodann ist diese Strafe maßvoll zu erhöhen.

 

 

4. Stufen der Flugvorbereitung

Die Flugvorbereitung ist nach § 3 a LuftVO in drei Stufen durchzuführen:

4.1) Flug in der Umgebung des Flugplatzes

- Einholung aller notwendigen Informationen für den Flug

- Weight- and Balance-Berechnung

- Treibstoffberechnung

- Prüfung der Papiere des Flugzeuges, der ordnungsgemäßen Wartung etc.

- Durchführen des Außenchecks

- Start- und Landestreckenberechnung

4.2) Überlandflug

(Zur Erinnerung: Ein Überlandflug ist dann gegeben, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann; § 3 a III LuftVO)

Bei einem Überlandflug muß zusätzlich eingeholt werden:

- eine Flugwetterberatung

 

4.3) Flugplan-pflichtiger Flug

zusätzlich:

- Flugberatung

 

5. Anforderungen an die Flugvorbereitung

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Flugvorbereitung ergeben sich aus § 3 a LuftVO. Hiernach hat sich der Luftfahrzeugführer mit allen Unterlagen und Informationen, die für eine sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sind, vertraut zu machen.

Dieses an Allgemeinheit kaum zu überbietende Merkmal wird in Giemulla dahingehend interpretiert, daß der Pilot sich mit sämtlichen verfügbaren Informationen versorgen muß, daß er unter Umständen auch verpflichtet ist, andere Luftfahrzeugführer zu befragen, die den geplanten Flugweg gerade vor ihm beflogen haben, daß er in den NfL, den Notams etc. Informationen erlangen muß.

Dieses Anforderungsprofil ist meines Erachtens übersteigert und realitätsfremd.

Schon die NfL sind für den Normalpiloten gar nicht erlangbar, Informationen sind insofern nur einholbar, wenn man die NfL abonniert hat. In den NfL stehen aber zu 90 % irrelevante Fakten. Die Durcharbeitung der letzten zwei Monate birgt einen Zeitaufwand von mehreren Stunden in sich. Darüber hinaus wird Giemulla übersehen, daß die NfL für den Normalpiloten eben nicht "verfügbar" sind.

Auch Notams sind für einen Normalpiloten nicht verfügbar. Giemulla übersieht hier § 3 a Abs. 2, 2. Satz LuftVO. Hiernach hat ein Luftfahrzeugführer sich eine Flugberatung einzuholen, wenn er einen Flugplan-pflichtigen Flug durchführt. Erst bei einer solchen Flugberatung aber erhält der Normalpilot die für seinen Flug notwendigen Notams. Wenn aber gesetzlich normiert ist, daß die Flugberatung erst einzuholen ist, wenn ein Flugplan-pflichtiger Flug durchgeführt wird, dann ist im Umkehrschluß zu konstatieren, daß dies für einen normalen Sichtflug nicht notwendig ist. Wenn aber eine Flugberatung nicht notwendig ist, dann besteht keine sinnvolle Möglichkeit, an Notams heranzukommen, erst recht nicht an die für den konkreten Flug notwendigen Notams.

Es stellt sich damit die Frage, was nun wirklich "verfügbar" und mit einem normalen Aufwand zu erlangen ist.

Sofern ein Überlandflug durchgeführt wird, muß sicherlich die AIP und das VFR-Bulletin als bekannt vorausgesetzt werden. Wenn Piloten keine AIP an Bord haben, so müssen sie zumindest vom Start- und Zielflugplatz sowie von möglichen Zwischenlandeplätzen bzw. Notlandeplätzen die Daten in Fotokopie vorrätig haben. Das VFR-Bulletin hängt regelmäßig im Flugvorbereitungsraum aus bzw. wird mit der AIP übersandt. Insofern müssen auch diese Daten dem Luftfahrzeugführer bekannt sein. Hier weitere, gesteigerte Anforderungen an den Piloten zu stellen, wie etwa die Befragung anderer Piloten, ist nur dann statthaft - dies ist im Giemulla sehr mißverständlich ausgedrückt - wenn klar ersichtlich wird, daß die Daten aus der AIP nicht ausreichen. Dies kann aber wohl nur dann der Fall sein, wenn beispielsweise der anzufliegende Flugplatz in der AIP nicht enthalten ist oder ähnliches. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß in Giemulla die Flugvorbereitung in der Gänze kommentiert ist, also auch die Vorbereitung eines Flugplan-pflichtigen Fluges oder eines Fluges, bei dem eine Wetterberatung eingeholt werden muß.

Fazit:

Es ist deshalb davon auszugehen, daß eine hinreichende Flugvorbereitung vorliegt, wenn die AIP und das VFR-Bulletin bekannt sind.

 

Ausgehend davon, daß ein Pilot die AIP und das VFR-Bulletin kennen muß, aber nichts weiter, wäre die Flugvorbereitung im vorliegenden Fallbeispiel nicht mangelhaft gewesen, da im VFR-Bulletin die kurz zuvor erlassene Verfügung der Luftaufsicht nicht enthalten war.

Das LBA argumentiert jetzt wie folgt:

Der Luftfahrzeugführer hätte bei ordnungsgemäßer Flugvorbereitung nicht nur das VFR-Bulletin sondern auch die Nachträge hierzu einholen müssen. Argument:

In der AIP, Abschnitt GEN, Abschnitt 1 -4 findet sich folgender Text unter der Überschrift "Informationen, die nur auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden: (dritter Absatz von unten) VFR-Bulletin in Verbindung mit dem aktuellen Nachtrag"

Weiter ist unter der Überschrift 2.2 "VFR-Bulletin" letzter Absatz aufgenommen:

"Mit dem VFR-Bulletin, in Verbindung mit dem aktuellen Nachtrag wird eine Vorbereitung von VFR-Flügen zur Selbstunterrichtung ermöglicht."

Im letzten Absatz der Ziffer 2 wird weiter dargelegt:

"Nach Redaktionsschluß veröffentliche Notam können, als Nachtrag zum VFR-Bulletin, über die Flugberatungsstellen angefordert werden."

(Anlage 1)

 

Auf der Vorderseite des VFR-Bulletin steht: "Aktuelle Informationen ... halten wir als Nachtrag für Sie bereit ... Sie erhalten diesen Nachtrag entweder ...

Im Hinblick auf diese Darlegungen in der AIP stellen sich zwei Fragen:

- Kann die Darlegung in der AIP Grundlage einer Bestrafung bilden?

- Kann die AIP überhaupt Pflichten des Luftfahrzeugführers konkretisieren?

- Ergibt sich bei einer Normauslegung überhaupt, daß eine Pflicht zur Einholung des Nachtrags besteht?

- Wenn sich diese Pflicht ergibt, ist dieses überhaupt praktisch möglich?

5.1) nulla poena sine lege

Dieser Grundsatz hat in § 3 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenrecht seinen Niederschlag gefunden. Danach muß vor Begehung der Handlung bestimmt gewesen sein, daß die Tat bußgeldbewehrt ist.

Dieses ist im vorliegenden Fall insofern fraglich, als daß der Tatbestand selbst nur normiert, daß der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen versorgen muß, die für seinen Flug von Bedeutung sind. Dieses wäre sicherlich nahezu alles, gerade der vorliegende Fall zeigt, daß auch die Informationen von Bedeutung sind, die niemand sich eingeholt hätte.

Die Frage ist aber, ob diese Norm dem Bestimmtheitsgebot des § 3 OWiG entspricht. Das Bestimmtheitsgebot darf allerdings nicht überzogen werden (BVerfG in NJW 69, 1164). Hier ist niedergelegt worden, daß sich der Gesetzgeber auch wertausfüllender Begriffe bedienen darf, um der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Ob der § 3 a LuftVO dieser Anforderung entspricht, erscheint mir fraglich. Im Nachhinein kann man sicherlich immer sagen, ob irgendeine Information von Bedeutung war oder nicht. Vor dem Flug indes kann man dies häufig nicht sagen. Es ist auch ein Unterschied, ob der Luftfahrzeugführer sich die Informationen einholt, die sicher von Bedeutung sind oder ob er auch die einholen muß, die von Bedeutung sein könnten. Gerade das Fliegen ist derartig vielgestaltig, daß man schnell dahin kommt, daß die Informationspflicht, die hier § 3 a scheinbar aufbürdet, außer jeden Verhältnisses zum durchzuführenden Flug steht. Theoretisch muß man sich auch bei einem Viertelstunden-Flug über sämtliche Notams, alle eventuell neu herausgekommenen LTAs etc. informieren. Entscheidend scheint mir hier zu sein, daß sich der Luftfahrzeugführer in jedem Fall mit den Informationen versorgen muß, die mit Sicherheit für ihn eine Bedeutung haben werden. Weiter ist für den Luftfahrzeugführer im Vorhinein gar nicht überschaubar, welche Informationen alle Bedeutung haben könnten. Zudem können auch Notams für ihn eine Bedeutung haben, deren Kenntnis erlangt er aber erst bei einer Flugberatung, zu der er im Regelfall nicht verpflichtet ist.

Ich komme insoweit zu der Auffassung, daß der Tatbestand im vorliegenden Fall nicht hinreichend bestimmt ist. Es ist völlig offen, welche Informationen alle für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sind, dieses kann eigentlich erst in einer Ex-Post-Analyse geklärt werden.

5.2) Reduzierung aus Gewohnheitsrecht?

Geht man einmal davon aus, daß eine Flugberatung und damit einer Erlangung der Notams vor jedem Flug nicht möglich ist und dies auch von keinem normalen Piloten eingeholt wird, das heißt, daß die Handhabung auch tatsächlich so ist, daß für einen VFR-Flug keine Flugberatung und keine ergänzenden Notams eingeholt werden. In diesem Fall wäre zu prüfen, wie diese tatsächliche Rechtswirklichkeit sich im Bezug auf das Bußgeldverfahren auswirkt. Einerseits könnte hier ein Gewohnheitsrecht bestehen. Dieses Gewohnheitsrecht ist trotz § 3 OWiG zulässig, da es sich ausschließlich zugunsten des Betroffenen auswirkt. Im vorliegenden Fall besteht danach in jedem Fall ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch des Betroffenen darauf, sich ein ergänzendes Notam nicht einholen zu müssen.

Zudem scheidet aber eine Rechtsverfolgung schon aufgrund des Opportunitätsprinzips (§ 47 OWiG) aus, wenn eine Bußgeldvorschrift durch längere Nichtbeachtung eine bestimmte Ausgestaltung erfahren hat. (Göhler, OWiG, § 3 Rn 2)

 

5.3) Auslegung der Regelungen der AIP

Die Auslegung der Regelungen der AIP ergibt zudem, daß hier nicht Pflichten normiert werden, sondern beschrieben wird, wie eine Unterrichtung (unter anderem ) möglich ist:

"Mit dem VFR-Bulletin, in Verbindung mit dem aktuellen Nachtrag wird eine Vorbereitung von VFR-Flügen zur Selbstunterrichtung ermöglicht."

Im letzten Absatz der Ziffer 2 wird weiter dargelegt:

"Nach Redaktionsschluß veröffentliche Notam können, als Nachtrag zum VFR-Bulletin, über die Flugberatungsstellen angefordert werden."

 

In der AIP 1-4 steht weiter:

Bei VFR-Flügen...wird der Inhalt des VFR-Bulletins mit dem gültigen Nachtrag als bekannt vorausgesetzt.

 

Aber weiter:

Die Flugberatung für diese Flüge erfolgt daher auf der Basis dieser Grundlage

Insoweit ist hier m.E. keine Verhaltenspflicht normiert.

 

6. Ergebnis

Die Auslegung der Regeln in AIP normieren m.E. keine direkte Verhaltenspflicht. Insofern ist schon fraglich, ob hier überhaupt eine Muß-Regel zur Einholung der Nachträge besteht. In jedem Fall aber rettet dann der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" den Betroffenen, weil sich keine Strafe auf derart wackeligen Verfahrensvorschriften wie den zuvor beschriebenen der AIP begründen darf. Zudem besteht eine gewohnheitsrechtliche Handhabung dahingehend, daß keine Nachträge eingeholt werden. Dieses Gewohnheitsrecht ist eine günstige Regelung, die dem Betroffenen zu gute kommen muß.

Insofern halte ich eine Ordnungswidrigkeit im Ausgangsfall für nicht gegeben.

Anders kann dies allerdings aussehen, wenn für den Luftfahrzeugführer hinreichender Anlaß bestand, sich weitergehende Informationen einzuholen oder beispielsweise sogar konkret die Nachträge anzufordern, weil er davon ausgehen muß, daß hier ggf. Luftaufsichtsverfügungen getroffen sein könnten.

Hiervon könnte man beispielsweise ausgehen, wenn der Luftfahrzeugführer weiß, daß eine Großveranstaltung, eine groß angelegte Rettungsaktion o.ä. durchgeführt wird. In diesem Falle könnte man zu der Auffassung gelangen, daß der Luftfahrzeugführer hinreichenden Anlaß hat, sich bei AIS zu versichern, ob nicht ein Sperrgebiet oder eine Luftaufsichtsverfügung ergangen ist.

Hamburg, den 13.11.1999

Stefan Hinners