Aktuelle Entscheidungen und Rechtsabhandlungen
I. Problematik/Lösung der Haftungsfreistellung:
Formulierung des DAeC, derzeitige Fassung:
Enthaftungserklärung
Ich verzichte auf alle Ansprüche, die mir gegenüber dem Luftsportverein xy e.V. bzw. seinen Organen und Mitgliedern, sowie den sonstigen unmittelbaren wie mittelbaren Mitgliedern des Luftsportverein yx e.V. daraus entstehen könnten, daß ich anläßlich meiner Beteiligung am Luftsport, sei es am Boden oder in der Luft, Unfälle oder sonstige Nachteile erleide. Diese Erklärung gilt, gleichviel aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Sie erstreckt sich auf solche Personen und Stellen, die aus meinem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten können.
Ich kenne Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen. Ich weiß daß ich mich auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang und in der Höhe besteht, die ich für ausreichend halte.
Ort, Datum, Name, Unterschrift
Formulierung der Enthaftungserklärung aus Rechtsstreit LG Stuttgart (Urteil 3.2.97 – 18 O 46/96-) sowie des Berufungsurteils des OLG Stuttgart (Urteil 28.8.97 – 7 U 41/97), wie früher auch vom BWLV vorgeschlagen:
1) Formulierung aus dem Jahre 1980:
"Ich verzichte auf alle Ansprüche, die mir gegenüber dem (Verein) Flugsportverein XYZ e.V., dem Baden-Württembergischen Luftfahrtverband e.V. und den Mitgliedern des DAeC daraus entstehen könnten, daß ich anläßlich meiner Tätigkeit im Flug- oder Bodenbetrieb Unfälle oder sonstige Nachteile erleide. Diese Erklärung gilt gleichviel, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Sie erstreckt sich gleichzeitig auf solche Personen und Stellen, die aus meinem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten können.
Ich kenne Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen. Ich weiß, daß ich mich auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang und in der Höhe besteht, die ich für ausreichend halte."
2) Formulierung aus dem Jahre 1995:
"Das Mitglied erklärt hiermit, daß er - außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - auf alle Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein, dem Baden-Württembergischen Luftfahrtverband e.V., deren Organen und Erfüllungsgehilfen verzichtet. Dieser Verzicht erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, soweit diese aus seinem Unfall eigene Ansprüche herleiten könnten.
Der Verzicht gilt nicht soweit und in der Höhe, als die Ersatzpflichtigen durch eine Versicherung gedeckt sind.
Das Mitglied wurde über den Umfang des bestehenden Unfallversicherungsschutzes aufgeklärt und weiß, daß es sich auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang und in der Höhe besteht, die es für ausreichend hält."
LG und OLG haben diese "Enthaftungserklärungen" für wirksam erklärt:
OLG Stuttgart:
Auch der ohne die Begrenzung auf Fahrlässigkeit erklärte Haftungsausschluß ist wirksam, da der Haftungsverzicht mitgliedschaftlicher Natur und deshalb gem. § 23 Abs. 1 AGBG nicht der Inhaltskontrolle des AGBG unterworfen ist (Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., RN 22 zu § 23 AGBG; KG MDR 1995, 230; BGH NJW 1988, 1729; OLG Hamm VersR 1995, 309 = Sport und Recht 1996, 19).
Und weiter:
Auch ein Verstoß gegen §§ 276 Abs. 2, 138, 242 BGB liegt bei der Haftungsverzichtserklärung ohne Begrenzung auf fahrlässiges Handeln nicht vor. Zwar erstreckt sich der Haftungsverzicht vordergründig auch auf Vorsatz. Dies ist jedoch weder wirklich gesagt noch gemeint (§§ 133, 157 BGB), da Gegenstand des Haftungsverzichts "Unfälle oder sonstige Nachteile beim Flug- oder Bodenbetrieb" sind; so lautet jedenfalls die vom Verstorbenen unterzeichnete Verzichtserklärung vom 28.09.1980. Vorsätzlich herbeigeführte Schadensfälle fallen deshalb schon aufgrund dieser Definition gar nicht unter den Haftungsverzicht da es sich insoweit nicht um Unfälle handeln kann (OLG Hamm, VersR 1995, 309, 311).
II. Verhinderung von Kasko-Regreß durch Versicherer:
Entscheidungen des OLG Koblenz vom 14.6.1984 – 12 U 894/83 – und des OLG Oldenburg vom 24.4.1997 – 14 U 26/ 96 -, vom BGH jeweils durch Nichtannahmebeschluß sanktioniert:
"Für Schäden, die dem Club durch grobe Fahrlässigkeit zugefügt werden, haftet der Schädiger in voller Höhe, sofern der Schaden nicht durch die Versicherung abgedeckt wird.
Bei selbstverschuldeten Schäden hat der jeweilige verantwortliche Pilot sich mit 500 DM zu beteiligen."
Während diese Formulierung in der Entscheidung des OLG Koblenz noch in der Flugbetriebsordnung stand, hat das OLG Oldenburg eine diesbezügliche Regelung in der Vereinssatzung für unumgänglich gehalten. Eine Regelung sollte daher ausschließlich in der Satzung erfolgen.
Das OLG Koblenz führt hierzu aus:
Der Bekl. kann sich aber auf den zwischen ihm und dem Fliegerclub vereinbarten Haftungsausschluß berufen, den die Kl. gegen sich gelten lassen muß.
Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei den in der Flugbetriebsordnung in Nr.6 niedergelegten Haftungsbestimmungen um eine vertragliche Vereinbarung handelt. Dem Bekl. kommt die Regelung jedenfalls zugute.
Zwar hat der Fliegerclub keine unbedingte Haftungsfreistellung ausbedungen.
Er hat aber für den Fall, daß eine Versicherungsleistung erlangt werde, die Freistellung ausgesprochen. Dieser Fall liegt hier vor, nachdem die Kl. dem Fliegerclub den Kaskoschaden ersetzt hat.
Die Haftungsbefreiung steht dem Gebot der Wahrung von Treu und Glauben nicht entgegen. Es kann nicht mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 61 VVG gesagt werden, der Zweck dieser Bestimmung könne nicht mehr erreicht werden, wenn eine Haftungsausschlußklausel wie hier gelte.
Der BGH hat im Urteil vom 28.9.1961 (VersR 61, 992) ausgesprochen, daß der in einem Kfz-Mietvertrag vereinbarte Ausschluß der Haftung des Mieters auch für grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Kaskoversicherer des Vermieters, der nach § 67 VVG gegen den Mieter Rückgriff nehmen will, wirksam sei. Dieser Grundsatz muß vorliegend auch gelten. Hier geht es nicht einmal um die Freistellung eines Mieters, sondern eines Vereinsmitglieds, dem das Flugzeug zur Verfügung gestellt war.
Es spielt dabei auch im Verhältnis der Parteien zueinander keine Rolle, ob ein solcher Haftungsausschluß zu einer Gefahrerhöhung und damit zu einer Erweiterung der Leistungspflicht der Kl. gegenüber dem Fliegerclub führt. Ob dadurch die Lage der Kl. in einer Weise verschlechtert wird, die mit dem Sinn und Zweck des § 61 VVG nicht mehr zu vereinbaren ist, kann nur das Vertragsverhältnis der Kl. mit dem Fliegerclub berühren. Die Frage, ob eine Leistungsfreiheit der Kl. gegenüber dem Fliegerclub oder ein Rückforderungsanspruch daraus entstehen kann, daß eine solche Haftungsbefreiung in die Flugbetriebsordnung, die bereits 1976 geschaffen war, aufgenommen ist, kann den Rückgriffsanspruch der Kl. gegen den Bekl. aus § 67 VVG nicht berühren.
Es ist daher jedem Verein, der seine Lfz. kaskoversichert hat, zu empfehlen, eine solche Regelung in die Satzung aufzunehmen, damit der verantwortliche Vereinspilot bzw. seine Erben von einem Kaskoschadensregreß des Kasko-Versicherers ausgenommen wird.
Stuttgart, 10. Februar 1999
© Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt, Uhlandstraße 19, 70182 Stuttgart

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