1) Ultima-Ratio-Prinzip (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2) Prognose-Prinzip
3) Einzelfallprüfung
1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
a) Arbeitgeber: Allgemeiner Vortrag, daß Weiterbeschäftigung ausgeschlossen ist, ausreichend – keine freien Arbeitsplätze
b) Arbeitnehmer: Konkrete Darlegung, daß und welcher anderweitiger Arbeitsplatz frei und geeignet ist
c) Arbeitgeber: Konkrete Darlegung, warum bzw. wegen nicht erfülltem Anforderungsprofil ein freier Platz nicht vorhanden ist: Unternehmerentscheidung – Überprüfung nur auf Willkür
2) Prognose – Prinzip (Erfüllung der Anforderungskriterien an freie Stellen)
a) Keine arbeitsvertragliche Beendigung durch auflösende Bedingung – darf nicht zu einer objektiven Umgehung zwingender Grundsätze des Kündigungsschutzrechts führen
b) Auflösende Bedingungen an Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle zu messen – Beendigung nur dann, wenn eine zumutbare Weiterbeschäftigung des fluguntauglich gewordenen Arbeitnehmers ausgeschlossen ist -> regelmäßig bei dauernder krankheitsbedingter Unfähigkeit (auch im Bodenpersonalbereich).
3) Einzelfallprüfung
a) Sofern kein Direktionsrecht gemäß Vertrag besteht, keine Umsetzung ohne Vertragsänderung – ggf. Änderungskündigung.
b) Daher: Bekundung konkreten Interesses des AN an von AG angebotenen Stellen erforderlich.