Personenbedingte Kündigung

Auflösende Bedingung in Arbeitsvertrag bzw. MTV: Eintritt Fluguntauglichkeit (auch bei TV – Unkündbarkeit des AN)

Grundsätze des BAG:

 

1) Ultima-Ratio-Prinzip (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2) Prognose-Prinzip

3) Einzelfallprüfung

 

1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

a) Arbeitgeber: Allgemeiner Vortrag, daß Weiterbeschäftigung ausgeschlossen ist, ausreichend – keine freien Arbeitsplätze

b) Arbeitnehmer: Konkrete Darlegung, daß und welcher anderweitiger Arbeitsplatz frei und geeignet ist

c) Arbeitgeber: Konkrete Darlegung, warum bzw. wegen nicht erfülltem Anforderungsprofil ein freier Platz nicht vorhanden ist: Unternehmerentscheidung – Überprüfung nur auf Willkür

 

2) Prognose – Prinzip (Erfüllung der Anforderungskriterien an freie Stellen)

 

a) Keine arbeitsvertragliche Beendigung durch auflösende Bedingung – darf nicht zu einer objektiven Umgehung zwingender Grundsätze des Kündigungsschutzrechts führen

b) Auflösende Bedingungen an Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle zu messen – Beendigung nur dann, wenn eine zumutbare Weiterbeschäftigung des fluguntauglich gewordenen Arbeitnehmers ausgeschlossen ist -> regelmäßig bei dauernder krankheitsbedingter Unfähigkeit (auch im Bodenpersonalbereich).

 

3) Einzelfallprüfung

 

a) Sofern kein Direktionsrecht gemäß Vertrag besteht, keine Umsetzung ohne Vertragsänderung – ggf. Änderungskündigung.

b) Daher: Bekundung konkreten Interesses des AN an von AG angebotenen Stellen erforderlich.

 

Grundlegende Entscheidungen im Pilotenbereich:

 

BAG, Urteil vom 11.10.1995 – 7 AZR 119/95 – (ES970124.DOC)

BAG, Urteil vom 31.01.1996 – 2 AZR 68/95 – EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 13 (ES970130.DOC)

 

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© RA Wolfgang Hirsch – Stuttgart / AK-Treffen 17.1.1998 in Egelsbach