Arbeitgeberhaftung / Arbeitnehmerhaftung

Arbeitgeberhaftung

 

Schäden an Eigentum des Arbeitnehmers

 

Beispiele:

 

Eigener, betrieblich eingesetzter PKW

Eigener, betrieblich eingesetzter Trecker

Eigenes, betrieblich eingesetztes Luftfahrzeug

 

Anspruchsgrundlage: § 670 (ff.) BGB analog

 

Berechnung der Erstattungspflicht gemäß den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung

 

Arbeitnehmerhaftung

 

Schäden an fremdem Eigentum

 

a) Unmittelbares Eigentum eines Dritten (Kunden)

b) Leasingverhältnis

c) Sicherungseigentum

d) Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen Arbeitgeber

aus sonstigem Recht

 

Dritthaftung

 

Die Grundsätze der Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerhaftung sind ausschließlich im Bereich des Arbeitsverhältnisses anwendbar. Der Arbeitnehmer hat – insbesondere im Bereich der Arbeitnehmerhaftung – gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch bezüglich der Ansprüche der geschädigten Dritten. Diesen haftet er nach wie vor – insbesondere im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers – gemäß §§ 823 ff. BGB.

 

 

Arbeitnehmerhaftung

 

 

Schadensverursachende Tätigkeit

 

I. aus dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos des Arbeitnehmers

(Privatfahrt mit Geschäfts-PKW): Alleinige Haftung Arbeitnehmer

 

II. betrieblich veranlaßte Tätigkeit

 

a) arbeitsvertraglich übertragen

b) im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb

 

1. Vorsatz: Alleinige Haftung des Arbeitnehmers

2. Grobe Fahrlässigkeit: Alleinige Haftung des Arbeitnehmers

3. Leichteste Fahrlässigkeit: Keinerlei Haftung des Arbeitnehmers

Alleinige Haftung des Arbeitgebers

 

4. Mittlere Fahrlässigkeit: Quotenmäßige Verteilung AN-AG

 

A) Auf Seiten des Arbeitnehmers:

 

a) Verschuldensgrad des Arbeitnehmers

b) Gefahrgeneigtheit der Arbeit

c) Höhe des Schadens

d) Vom AG einkalkuliertes Risiko, durch Versicherung abdeckungsfähig

e) Stellung des AN im Betrieb

f) AN - Einkommenshöhe, Zahlung einer Risikoprämie

g) Persönliche Verhältnisse des AN:

aa) Dauer der Betriebszugehörigkeit

bb) Lebensalter

cc) Familienverhältnisse/Unterhaltsverpflichtungen

dd) Bisheriges Verhalten im Betrieb

 

B) Auf Seiten des Arbeitgebers

 

Organisationsverschulden des AG als Mitverschulden gemäß § 254 BGB

 

Grundlegende Entscheidungen (Aufgabe der "reinen" Rechtsprechung zur "gefahrgeneigten Arbeit"):

 

BAG, Beschluß vom 12.10.1989 – 8 AZR 741/87 – EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 53

BAG, Beschluß vom 12.06.1992 – GS 1/92 – NJW 1993, 1732 ff. (ES950045.DOC)

BGH, Beschluß vom 21.09.1993 – GmS – OGB 1/93 – NJW 1994, 856 (ES950044.DOC)

BAG, Beschluß vom 27.09.1994 – GS 1/89(A) – EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 59 (ES950040.DOC)

 

-----------------------

 

© RA Wolfgang Hirsch – Stuttgart / AK-Treffen 17.1.1998 in Egelsbach